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Steuervorteile: Beim Schadensersatzprozess wegen einer Fondsbeteiligung kann der Steuervorteil für den Anleger erhalten bleiben

Der Bundesgerichtshof beschreibt in seinem Urteil vom 06. Februar 2006 (II ZR 329/04) die Voraussetzungen, damit der geschädigte Anleger seinen einmal erhaltenen Steuervorteil nicht verliert. So kann gesichert werden, dass der Schaden bei einer gescheiterten Fondsbeteiligung nicht ins Uferlose geht.

Sinn eines Prozesses gegen Verantwortliche eines Immobilienfonds ist grundsätzlich, dass ein geschädigter Anleger im Endeffekt so gestellt wird, als hätte er die Beteiligung erst gar nicht gezeichnet. Also erhält der Anleger die Zeichnungssumme zurück sowie ein gezahltes Agio. Auch Fremdfinanzierungskosten sind zu ersetzen; jedenfalls dann, wenn der Anleger ein Darlehen aufgenommen hatte.

 

Natürlich hätte ein Anleger – als Kehrseite der Medaille – auch keine Steuervorteile erhalten, wenn er die Beteiligung nicht eingegangen wäre. So sieht es auch grundsätzlich die Rechtsprechung und sagt, dass diese Steuervorteile prinzipiell den Schaden mindern.

 

Der Entscheidung vom Februar 2006 lag ein besonderer Fall zu Grunde: Der Anleger konnte nachweisen, dass er statt des damals gezeichneten Immobilienfonds einen anderen erworben hätte. Weil der geschädigte Anleger diesen Nachweis erbringen konnte, nahm das Gericht an, dass er mit der alternativen Anlagemöglichkeit den Steuervorteil in jedem Falle erzielt hätte. Folglich konnte der Anleger diesen Vorteil endgültig für sich behalten.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Es lohnt sich für den Anleger, wenn er Unterlagen von alternativen Steuersparmöglichkeiten aufbewahrt. So kann er im Streitfall belegen, dass für ihn der Steuervorteil wesentlich war und braucht im Schadensfall nicht darauf zu verzichten.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 06. Februar 2006,  II ZR 329/04

                                                                                                                  

04. Juli 2006 (HG)

 

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