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Sparkasse Dortmund: Finanzanalysefragebogen nicht der Wahrheit letzter Schluss

In einem Urteil vom 26. August 2004 hat das Landgericht Dortmund zur Frage des Beweiswertes eines Finanzanalysefragebogens nach § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz Stellung genommen. Zur Überraschung der Sparkasse hielt das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht die vom Kunden unterschriebene Erklärung für maßgeblich, sondern folgte dem Sachvortrag der Anlegerin und verurteilte die Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz.

Der Anlegerin standen nach einer Erbschaft umfangreiche finanzielle Mittel zur Verfügung. Da sie beabsichtigte aus dem Arbeitsleben auszusteigen, wollte sie das Geld sicher anlegen. Über nennenswerte Erfahrungen bei der Geldanlage verfügte sie indes nicht. Mit der Zielsetzung einer sicheren Altersvorsorge wandte sie sich an die Sparkasse Dortmund. Zum Streit kam es schließlich, weil der Berater der Bank für die Anlegerin an Stelle der gewünschten sicheren Anlage hochspekulative Aktien und Aktienfonds zeichnete. Diese führten letztlich zu erheblichen Verlusten.

 

Im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung stand dabei die Frage, welcher Beweiswert dem Finanzanalysefragenbogen zukommt. Dieser ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, dem Finanzberater Informationen über Erfahrungen und Kenntnisse seiner Kunden in Anlagegeschäften, deren finanzielle Verhältnisse sowie den mit der Kapitalanlage verfolgten Zielen zu verschaffen.

 

Während eines von mehreren Beratungsgesprächen füllte der Anlageberater einen solchen Finanzanalysebogen aus, den die Klägerin anschließend unterschrieb. Die weiteren Einzelheiten waren zwischen den Parteien streitig. Während die Anlegerin angab, die einzelnen Fragen des Bogen seien mit ihr nicht konkret durchgesprochen worden, trug die Sparkasse vor, sämtliche Fragen seien explizit gestellt und beantwortet worden. Dies ergebe sich auch aus der Unterschrift der Anlegerin. Deshalb seien auch die spekulativen Anlagen getätigt worden.

 

Üblicherweise waren in diesen Fällen die Erfolgsaussichten der Bankkunden gering, da die Gerichte maßgeblich auf die Finanzanalysefragenbögen abstellten. Hatte der Kunde einen solchen Fragebogen unterschrieben, dann war davon auszugehen, dass er entsprechend über die dokumentierten Risiken aufgeklärt worden sei– so die übliche Begründung der Gerichte.

 

Das Landgericht Dortmund geht dagegen einen neuen Weg. Denn obwohl die Anlegerin den Fragebogen unterschrieben hatte, folgten die Richter ihrem Vortrag. Entscheidend dafür war, dass der Berater angab, die Bearbeitung des Bogens als reine Formalie zur internen EDV-Dokumentation angesehen zu haben. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Berater über sämtliche Anlageformen beraten haben will, obwohl dazu kein Anlass bestanden habe. Aufgrund dieses wenig seriösen Umgangs mit dem Fragebogen könne dem im Ergebnis kein Beweiswert zukommen. Daher fiel die Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin aus und die Bank wurde zur Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzes verpflichtet.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des Landgerichts Dortmund zwar noch kein endgültiger Durchbruch ist, jedoch dem Anleger Mut machen kann, im Einzelfall gegen seine Bank vorzugehen. Letztlich bewahrheitet sich in diesem Fall hinsichtlich der Bedeutung des Fragebogens wieder das alte Sprichwort: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht!“

03. Februar 2005

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