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Trigon Consult GmbH & Co. KG / NLI 26: Insolvenzverwalterin bittet Anleger zur Kasse – mit welchem Erfolg?

Die Trigon Consult GmbH & Co. Kaufhausanlage in Hohenschönhausen KG (Trigon) ist pleite. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 27. Juli 2007 die vorläufige Insolvenzverwaltung über den Neue Länder Immobilien Fonds Nr. 26 angeordnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Hilgers, Berlin, bestellt. Diese verlangt nun weitere Einlageleistungen der Anleger. Wohl zu unrecht. Lösungen in diesem Fonds erfordern dringend ein wirtschaftlich sinnvolles Handeln und damit eindeutig mehr als bloß ein juristisches zweifelhaftes Hick-Hack.

Es ist eine seltsame Konstruktion! Die Anleger haben sich gegenüber der Gesellschaft zur Erbringung einer Einlage in Höhe eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet (= Pflichteinlage). Dennoch wird im Handelsregister ein höherer Betrag eingetragen, somit besteht immer eine Differenz zwischen dem, was die Gesellschaft von ihrem Anleger verlangen kann, und dem, was für Außenstehende als „scheinbare“ Einlageverpflichtung existiert (= Haftsumme). Der erstgenannte Geldsumme gibt allein die Höhe der internen Einzahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft wieder (Pflichteinlage). Ist sie gezahlt, so kann die Gesellschaft vom Anleger keine weiteren Zahlungen mit der Begründung fordern, die Einlage sei noch nicht vollständig erbracht. Hiervon strikt zu unterscheiden ist aber die im Handelsregister eingetragene Summe (Hafteinlage). Diese Summe gibt an, in welcher Höhe der Anleger den Gläubigern der Gesellschaft, also Außenstehenden, selbst haftet.

 

Im Regelfall sind Pflicht- und Haftsumme gleich groß. Dann besteht bei vollständiger Zahlung überhaupt keine weitergehende Außenhaftung für den Anleger. Anders ist es jedoch – wie hier –, wenn die Pflichteinlage und Haftsumme unterschiedlich sind. Dann nämlich besteht immer eine Außenhaftung in der Höhe, in der die tatsächliche Zahlung die Haftsumme nicht erreicht.

 

Beispiel:

  • die vollständig gezahlte Pflichteinlage beträgt € 10.000,00,  
  • die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beträgt € 15.000,00                                              
  • dieses ergibt eine unmittelbare Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft in Höhe von (weiteren) € 5.000,00.                                                                                                          

 

In dem Beispiel könnte daher irgendein Anleger von irgendeinem Gläubiger der Gesellschaft bis zu einem Betrag von € 5.000,00 direkt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft aber kann diese Summe grundsätzlich nicht mehr als ausstehende Einlage fordern, da der Anleger dieser gegenüber alles getan hat, wozu er verpflichtet war. Er hat nämlich die Pflichteinlage vollständig eingezahlt.

 

Die Insolvenzverwalterin, die nunmehr für die Trigon handelt, verlangt aber die „Erfüllung einer noch offenen Einlageforderung“ an die Gesellschaft. Den Differenzbetrag zur Haftsumme können aber eigentlich nur Gläubiger fordern, nicht die Gesellschaft selbst. Ob es Gläubiger gibt, die Ansprüche geltend machen, lässt die Insolvenzverwalterin ebenso offen, wie die Frage, warum etwaige Gläubiger Geld fordern könnten. Auch bleibt die Frage nach der prospektierten Abtretung unbeantwortet.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Rechtslage ist nicht so einfach, wie es die Insolvenzverwalterin darstellt. Daher sollten die geltend gemachten Ansprüche zunächst nicht ohne anwaltliche Rücksprache erfüllt werden, da ansonsten auch die Gefahr bestehen könnte, dass Anleger zweimal die Differenz zur Haftsumme bezahlen müssen. Des weiteren kommen neben den hier genannten Gründen noch weitere Einwände hinzu, die die Anleger der Insolvenzverwalterin entgegen halten könnten. Die KANZLEI GÖDDECKE steht aber jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

 

In jedem Falle geht es neben der rechtlichen Beurteilung in erster Linie um eine wirtschaftliche Lösung des Problems. Der KANZLEI GÖDDECKE liegt dazu detailliertes Zahlenmaterial vor.

 

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg), Beschluss vom 27. Juli 2007, 36t IN 3390/07

 

10. September 2007 (MC)

 

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