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Telekom AG: Finanzamt forscht bei Banken in Kundendepots – Finanzgericht gibt dazu seinen Segen

Bankgeheimnis löchriger als Schweizer Käse. So kann man die Entscheidung des Finanzgerichts Stuttgart aus dem Mai 2007 in einem Satz zusammen fassen. Natürlich haben es weder Banken noch deren Kunden gern, wenn sich Steuerfahndungsstellen der Finanzbehörden im Wertpapierbestand „umsehen“ wollen.

Wieder einmal geht es um Recherchewünsche der Steuerfahndung bei Bonusaktien der Telekom, wie schon vor etwa knapp 2 ½ Jahren. Damals entschied das Baden-Württembergische Finanzgericht, dass die Banken Auskunft geben mussten (siehe auch: Bank muss Steuerfahndung Auskunft über Inhaber von Telekom Bonus-Aktien erteilen).

 

Zuvor hatte die Steuerfahndungsstelle festgestellt, dass einige Kunden der Bank den Erwerb von Bonusaktien der Telekom in ihren Steuererklärungen nicht ordnungsgemäß erklärt hatten. Deshalb sollte die Bank alle erforderlichen Daten von Kunden, die Bonusaktien bezogen haben, zur Verfügung stellen. Das erregte den Protest des Kreditinstituts. Allerdings zu Unrecht, wie jetzt die Finanzrichter feststellten.

 

So formulierten die Richter in ihrem Urteil, dass ein gerechtfertigtes Sammelauskunftsbegehren vorliegt, wenn

 

  • die Finanzbehörde Kenntnis von Wert und Anzahl der von der Bank bei der ausgebenden AG angeforderten Bonusaktien hat und
  • die Möglichkeit einer Steuerverkürzung nahe liegt, weil der Finanzbehörde aufgrund von Ermittlungen gegen einzelne Bankkunden bekannt ist, dass die Bank den Wert der von ihren Kunden erhaltenen Bonusaktien trotz bestehender Steuerpflicht nicht in die Erträgnisaufstellungen aufgenommen hat.

 

Für das Finanzgericht war entscheidend, dass die Steuerfahndung in die Lage versetzt wird, ihre Aufgabe erfüllen zu können; nämlich unbekannte Steuerfälle aufzuspüren, bzw. zu kontrollieren, ob Steuerpflichten auch befolgt werden. Da die Telekom AG selbst die individuellen Angaben zu den Bonusaktionären nicht geben konnte, jedoch mitteilte, wie viele Bonusaktien insgesamt an das Bankhaus zur Verteilung an dessen Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, erschien es den Richtern gerechtfertigt, dass die Bank nunmehr die gewünschten individuellen Depotdaten zur Verfügung stellt.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 07.12.2004 (Az.: VIII R 70/02) inzwischen entschieden, dass Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern sind; vgl. dazu den unten stehenden Link auf die Pressemitteilung des BFH zu diesem Urteil auf dieser Internetseite.

 

Quelle: Finanzgericht Stuttgart (FG Stuttgart) Urteil vom 08. Mai 2007, Az 4 K 209/04

 

19. November 2007 (Hartmut Göddecke)

 

Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“

 

Bank muss Steuerfahndung Auskunft über Inhaber von Telekom Bonus-Aktien erteilen

 

 

Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 07. Dezember 2004, Az VIII R 70/02

 

 



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