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Bundesgerichtshof verbietet Bankgebühr für smsTAN, unabhängig von einer Verwendung für eine Transaktion

In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für den Versand von TAN per SMS (smsTAN oder mTAN).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Juli 2017 entschieden, dass die Praxis von Banken, für die Übersendung einer smsTAN sich eine Gebühr unabhängig von der Verwendung der smsTAN zu verlangen, nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken Gebühren für smsTANs gefordert haben, sind unwirksam.

 

Die Bankkunden können die zu Unrecht geforderten Gebühren zurückfordern.

 

Die Kreissparkasse Groß-Gerau in Hessen hatte mit in ihrem Preisverzeichnis eine Gebühr von 0,10 € für jede übersandte smsTAN verlangt. Der Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. hatte diese Klausel abgemahnt und die Kreissparkasse auf Unterlassen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 29. Mai 2015, Az.10 U 35/13) hatte die Berufung gegen den Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. entschieden.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine AGB-Klausel einer Bank, die für die Übersendung einer smsTAN ein Entgelt verlangt, rechtswidrig und unwirksam ist, weil damit auch ein Entgelt für eine nicht für eine Transaktion verwendete smsTAN anfielen. Zur Klärung des weiteren Sachverhaltes wurde das Verfahren im Übrigen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Auch wenn die Banken dies weitere Summen kosten dürfte, räumt der BGH weiter bei unzulässiger Preispolitik von Banken auf.

 

Die Banken haben ihre Kunden bei dem smsTAN-Verfahren nur jeweils im niedrigen Eurobereich rechtswidrig geschädigt. Der BGH hat jedoch die angegriffene Entgeltklausel aufgrund eines Verstoßes gegen das AGB-Recht für unwirksam erklärt, damit entfällt auch die Grundlage für das Entgelt für genutzte smsTAN und mTAN. Kunden können daher sämtliche Entgelte für smsTAN und mTAN zurückfordern, wenn ihre Bank auch für ungenutzte smsTAN bzw. mTAN Gebühren verlangt.

 

Diese Entscheidung reiht sich jedoch in eine lange Reihe von zu Unrecht verlangten Entgelten ein, mit denen die Banken ihre Kunden geschädigt haben, so zuletzt die Urteile vom 05. Juli 2017, mit diesem Urteil hat der BGH Bearbeitungsentgelte bei Unternehmenskrediten für unwirksam erklärte


(näheres dazu, finden Sie hier).

 

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

 

Prüfen Sie, ob Ihre Bank von Ihnen rechtswidrig Entgelte aufgrund einer Klausel, wie sie dem Urteil des BGH zugrunde lag, verlangt und abgebucht hat und fordern Sie diese zurück. Aufgrund der nur sehr geringen Schadenshöhe ist die Einschaltung eines fachlich spezialisierten Anwaltes jedoch in der Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ein Brief sollte für die erste Geltendmachung in aller Regel ausreichen.

 

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Pressemitteilung Nr. 121/2017, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15

 

 

 

 

25. Juli 2017 (Rechtsanwalt Marc Robin Wiemert)

Tel.: 02241/1733-2

 

 

 



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