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Vermittlerhaftung: Anlageberater muss Widersprüche zum bisherigen Anlageverhalten aufklären

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat erneut ein Urteil aufgehoben, das einen Anlageberater von jedweder Pflichtverletzung freisprach. Dieser hatte sich – wie so oft – damit herauszureden versucht, dass der Anleger auf einem Formular als „risikobewusst“ angekreuzt war. Dies half ihm vor dem BGH jedoch nicht.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat erneut ein Urteil aufgehoben, das einen Anlageberater von jedweder Pflichtverletzung freisprach. Dieser hatte sich – wie so oft – damit herauszureden versucht, dass der Anleger auf einem Formular als „risikobewusst“ angekreuzt war. Dies half ihm vor dem BGH jedoch nicht.

 

Immer wieder weisen Instanzgerichte Anlegerklagen mit der Begründung ab, eine Pflichtverletzung könne nicht festgestellt werden, weil der Anleger auf irgendeinem Formular als „risikobewusst“ o. ä. bezeichnet wurde. Dies solle nachweisen, dass sich der Anlageberater über die Risikobereitschaft des Anlegers auch wirklich informiert habe. Oftmals wird dabei der weitere Sachvortrag des Anlegers überhaupt nicht mehr oder nur am Rande zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt. So auch hier.

 

Der Anleger hatte in seiner Klage genau dargelegt, dass er in der Vergangenheit immer risikoscheu war und auch jetzt kein Risiko eingehen wollte. Die Tatsache, dass der Anlageberater den Kläger im Formular aber dennoch als „risikobewusst“ einstufte, spricht – so der BGH – gerade dafür, dass der Anlageberater sich keine ausreichende Kenntnis vom vorherigen Anlageverhalten des Klägers verschafft hat. Der BGH führt wörtlich aus:

 

„Wenn auch die Zuordnung zu einem bestimmten Anlegertyp letztlich Sache des Kunden selbst ist, so ist der Vermittler nicht der Pflicht enthoben, die Angaben über den Anlegertyp mit dem (bisherigen und in Aussicht genommenen) Anlageverhalten in Bezug zu setzten und bei Widersprüchen eine Klärung herbeizuführen.“

 

Nach Ansicht der Bundesrichter spricht die „kritiklose Übernahme“ von widersprüchlichen Anlegervorstellungen vielmehr „für eine unzulängliche Befragung des Anlegers und/ oder für eine nur unzureichende Beschäftigung mit den Angaben im Verlauf des Beratungsgespräches“.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Es kann immer wieder festgestellt werden, dass die Instanzgerichte die Pflichten eines Anlagevermittlers oder -beraters nicht richtig erfassen. Oftmals wird hierbei auch der unter Beweis gestellte Sachvortrag des klagenden Anlegers gar nicht berücksichtigt. Zum wiederholten Male hat der III. Zivilsenat des BGH dies gerügt und ein abweisendes Urteil aufgehoben. Das jetzige Urteil ist zu begrüßen, da es möglicherweise hilft, die nicht seltenen „Fehlleistungen“ der Instanzgerichte zu beheben bzw. zu vermeiden. Die KANZLEI GÖDDECKE steht jedem Anleger für ergänzende Erklärungen zur Verfügung.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 100/06

 

21. November 2007 (Mathias Corzelius)

 

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