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Vermittlerhaftung: Vermittler haftet jahrelang für Vertrauen, das er weckt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte im November 2007 einen Fall zu entscheiden, der sich mit fehlerhafter Anlageberatung aus dem Jahr 2000 beschäftigte. Einer Anlegerin wurde eine Beteiligung empfohlen, ohne dass während der Beratung auf spezielle Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, eingegangen worden ist. Gerade diese Risiken waren aber in dem bei Beitritt vorliegenden Prospekt verständlich geschildert. In der Folgezeit traten Risiken ein, von denen in der Beratung keine Rede gewesen war. Das Richter aus Hamm verurteilten die Beraterin auf Schadensersatz wegen der eklatanten Falschberatung. In Teilen der Land- und Oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, dass der Anleger eine Obliegenheit habe, den Prospekt zu studieren. Hätte er dies getan, so hätte er auch Kenntnis davon gehabt, dass die Anlage nicht so sicher wie mündlich dargestellt sei. Sofern die Anleger in den Prospekt geschaut hätten, hätte sie auch Kenntnis von der Falschberatung gehabt. Sofern sie nicht reingeschaut haben führt das zur grob fahrlässigen Unkenntnis. Dies ist mit dem Verlust von Rechten verbunden.
Das Gericht hat hierzu entschieden, dass eine Obliegenheit, den Prospekt zu studieren, dann nicht bestehe, wenn der Anleger auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beraters vertraut hat. Insoweit gilt dann der Vorrang des Vertrauens auf das Wort des Beraters. Sofern daraufhin der Prospekt nicht gelesen wird, mag dies zwar nachlässig sein, dies begründet aber nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis. Somit war der Anspruch der Klägerin im Jahr 2006 noch nicht verjährt.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Eine erfreuliche Entscheidung zugunsten geschädigter Anleger. Bislang bestand immer die Gefahr bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mehr als drei Jahre nach der Prospektübergabe, dass diese verjährt sind. Diese Entscheidung gibt jetzt Hoffnung. Im Gegensatz zur momentan herrschenden Rechtsprechung lehnt das Oberlandesgericht Hamm eine Obliegenheit der Anleger zum Prospektstudium ab. Soweit die übrige Rechtsprechung, die vermeintliche Obliegenheit nicht stichhaltig begründete, führt das Oberlandesgericht Hamm nun einen Grund für das Nichtvorliegen an. Das Vertrauen in den Berater.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm), Urteil vom 20. November 2007, Az: 4 U 98/07
07. Mai 2008 (Sebastian Schmitz LL.M.)
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