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Victory Medienfonds 3. KG: Vermittler hat risikofreudigen Anleger über die Risiken einer Beteiligung zu informieren. Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. Ein Anleger verklagte seinen Vermittler auf Schadenersatz, da dieser ihn nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko der Beteiligung am Victory Medienfonds aufgeklärt hatte. Der Vermittler verteidigte sich mit dem Argument, der Anleger habe eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt. Hierzu hieß es in dem Vordruck: „außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; ...“. Der Vermittler meinte deshalb, über wirtschaftliche Risiken nicht mehr aufklären zu müssen.
Der BGH gab jedoch dem Anleger Recht: Da er sich bisher nicht an Medienfonds beteiligt hatte, musste über die spezifischen Risiken eines solchen Fonds aufgeklärt werden. Ihm sei ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden. Wegen seiner Kenntnisse und der Möglichkeit, den Prospekt näher zu prüfen, müsse sich der Anleger aber ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen, so dass der Schadenersatz der Höhe nach zu kürzen sei.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Tatsache, dass der Prospekt nicht ausreichend auf die Risiken hingewiesen hatte. Der BGH betonte einmal mehr, dass es für die Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht darauf ankäme, ob Einzeltatsachen richtig und vollständig wiedergegeben werden. Ausschlaggebend sei vielmehr das Gesamtbild, das von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt wird. Im Falle Victory Medienfonds 3. KG habe der Prospekt das Risiko des Totalverlustes verschleiert. Hier hilft nur genaues Hinsehen; die Kanzlei Göddecke hilft dabei, Fehler aufzudecken.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.03.2008, Az. III ZR 298/05
02. Juni 2008 (Jutta Krause)
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