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VERICON Beteiligungs AG: Die Insolvenz betrifft auch stille Beteiligte

Anleger, die sich im Wege einer atypisch stillen Beteiligung an der VERICON Beteiligungs AG beteiligt haben, erlebten kürzlich eine unliebsame Überraschung: Sie bekamen Post vom Insolvenzverwalter der VERICON AG. Darin werden sie aufgefordert, die noch ausstehende Einlage, die an sich ratierlich, erbracht werden sollte, binnen kurzer Frist vollständig an den Insolvenzverwalter zu überweisen.

Auf gut zweieinhalb Seiten informierte der Insolvenzverwalter der VERICON Beteiligungs AG, die Rechtsanwaltskanzlei Amend, die atypisch stillen Gesellschafter über deren Verpflichtung, die noch ausstehende Einlage zu erbringen. Die vertraglich vereinbarte ratierliche Zahlungsweise sei aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinfällig geworden. Sollte die verhältnismäßig eng bemessene Frist verstreichen, so würden ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte ergriffen.

 

Grund für die Inanspruchnahme sei die Insolvenz der VERICON Beteiligungs AG an der sich die Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligt hätten. Dabei möge es zwar als „ungerecht“ empfunden werden, Gelder an ein „insolventes Unternehmen“ zu leisten; allerdings entspreche die Leistungspflicht sowohl der gesetzlichen Regelung wie auch den Vereinbarung des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Für die atypisch stillen Beteiligten entwickelt sich ihre Beteiligung zum finanziellen Desaster. Die Insolvenz der VERICON Beteiligungs AG bedeutet zunächst, dass das eingesetzte Kapital wohl vollständig verloren ist. Anleger, die ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht haben, müssen dies nach der Auffassung des Insolvenzverwalters jetzt tun.

 

Es gibt jedoch verschiedene Einwände, die Anleger dem Insolvenzverwalter entgegenhalten können. So liegen der Kanzlei GÖDDECKE Informationen vor, wonach die Anleger über die tatsächliche Verwendung ihrer Gelder getäuscht worden sind. Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche können sie dem Insolvenzverwalter entgegen halten.

 

Weiterhin gibt es Chancen, sich die gegen die Inanspruchnahme zu wehren, wenn der Vertrag im Rahmen einer Haustürsituation zustande gekommen ist nach. Nach einem neuen Urteil des OLG München ist der Anleger im Falle des Widerrufs nicht mehr grundsätzlich verpflichtet, Nachschüsse zu leisten – eine diesem Fall durchaus rechtlich vergleichbare Konstellation.

 

 

Quelle: (Muster-)Anschreiben des Insolvenzverwalters

 

03. April 2007 (RF)



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