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Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG: Commerzbank AG hätte auf negative Presseberichte hinweisen müssen Das Oberlandesgericht München geht bei Anlegern, die Ihre Beteiligung vom VIP Medienfonds 4 nach dem 22. Juli 2004 gezeichnet haben, von einer Haftung des Bankberaters auf Schadenersatz aus. Unter dem 22. Juli 2004 veröffentlichte das Handelsblatt einen Artikel mit der Überschrift „Medienfonds droht ein Nein vom Fiskus“, der sich kritisch mit der steuerlichen Struktur von Medienfonds auseinandersetzte. In diesem Artikel hieß es, Konstruktion bei den VIP-Fonds wäre nicht sicher, da es lediglich eine positive Vorprüfung seitens des Finanzamtes gäbe. Dies bedeutete eben gerade keine Rechtssicherheit, da die Behörde an das Ergebnis im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht gebunden wäre.
Kritisch äußerte sich in diesem Artikel auch ein bekannter Fondsanalyst: Auf der einen Seite erhalte der Anleger am Anfang wegen der obligatorischen Kreditfinanzierung eine hohe Verlustzuweisung; auf der anderen Seite müsse er bereits vorhandene Einnahmen (d. h. den Kredit) erst später versteuern. Dies sei „sehr gewagt“.
Da der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden hat, dass Berater auf kritische Presseveröffentlichungen u. a. des Handelsblattes vor Zeichnung hinweisen müssen, hat das Oberlandesgericht München die Commerzbank in einem Verfahren gegen diese belehrt, dass es von einem klaren Beratungsfehler ausgehe.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Commerzbank ist in zahlreichen Prozessen bereits deswegen den Anlegern unterlegen, da sie nicht über die Höhe der erhaltenen Innenprovisionen oder Rückvergütungen aufgeklärt hat. Kurz zuvor hatte ein anderer Senat des Oberlandesgerichts München ferner moniert, dass die VIP Medienfonds sich nicht als „Garantiefonds“ hätten bezeichnen dürfen. Für die Anleger mehrere Angriffspunkte, um erfolgreich gegen ihre Berater vorgehen zu können. In vielen Fällen sind dieses Banken, die den Kunden die Schäden zu zahlen haben.
Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Beschluss vom 10. März 2010, Az.
07. Juni 2010 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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