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Verbraucherdarlehen widerrufen und Niedrigzinsphase nutzen    

Kreditnehmer dürfen ihre Immobiliarkreditverträge widerrufen, auch wenn sie nur auf niedrigere Zinsen aus sind. Ein Rechtsmissbrauch ist hierin nicht zu sehen. Dies hat das Landgericht Ulm entschieden; ein Urteil, das Kreditnehmer für sich nutzen können.       

  

Zahlreiche Kreditnehmer widerrufen ihre seit Jahren laufenden alten Immobiliarkreditverträge, um die derzeitige Niedrigzinsphase zu nutzen und günstig umzuschulden. So betrugen die Kreditzinsen für grundpfandgesicherte Kredite bspw. im Jahre 2008 noch über 5 %, während sie heute unter 3 % liegen. Kreditnehmer berufen sich deshalb auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag und haben damit Erfolg.

 

Kreditinstitute verweigern oftmals die Rückabwicklung mit dem Argument, der Kreditnehmer wolle den Vertrag gar nicht loswerden, sondern nur günstigere Zins-Konditionen aushandeln. Sie halten das Vorgehen für „rechtsmissbräuchlich“. Diesen Einwand fegte das Landgericht Ulm vom Tisch. Denn die Bank habe es selbst in der Hand, den Kreditnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Nutze sie diese Möglichkeit nicht, könne sie sich später nicht auf einen „Rechtsmissbrauch“ des Kreditnehmers berufen.

 

Im Fall des Landgerichts Ulm war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sie lautete:

 

„...Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag, oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden."

 

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Belehrung schon vor langer Zeit als unwirksam bezeichnet. Der Kreditnehmer konnte daher den Darlehensvertrag widerrufen. Die Bank musste den Kreditvertrag rückabwickeln.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen. Das Urteil ist darüber hinaus interessant, weil es vorgibt, wie ein Kreditvertrag rückabzuwickeln ist. Die Bank kann die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen nebst Verzinsung in Höhe des vereinbarten Zinssatzes. Allerdings kann der Kreditnehmer nachweisen, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedriger gewesen wäre. Spätere Zinsentwicklungen sollen demgegenüber unberücksichtigt bleiben.

 

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Quelle: Landgericht Ulm (LG Ulm), Urteil vom 25.04.2014, Aktenzeichen 4 O 343/13 (nicht rechtskräftig)

 

22. August 2014 (Rechtsanwältin Jutta Krause 02241/173326)



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