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Verjährungshysterie: Ein „Sturm im Wasserglas“!

Mahnende Stimmen erinnerten die Anleger Ende letzten Jahres gebetsmühlenartig an die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Fondsgesellschaften und Vertriebe. Die Folge: ein schon fast blinder „Run“ auf die Anwaltsbüros. Mittlerweile ist wieder Ruhe eingekehrt und vielerorts stellt man fest: Die Eile war unnötig

Ende letzten Jahres verbreiteten in erster Linie einige Anwälte die These, dass zum 31. Dezember 2004 sämtliche Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Dritte verjähren würden, sofern die Anlage vor dem Jahre 2002 gezeichnet worden sei. In dieser Pauschalierung ist die Behauptung jedoch unzutreffend. Zugegeben: in einigen Fällen sind die Ansprüche zum Ende letzten Jahres verjährt. Daran ist indes nichts Ungewöhnliches. Denn in jedem Jahr verjähren zum 31. Dezember viele Ansprüche. Doch was war nun Anlass für die einer „Treibjagd“ ähnlichen Einflussnahme auf Anleger?

 

Der maßgebliche Grund liegt in der Schuldrechtsreform. Diese hat zum 01. Januar 2002 wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches neu geregelt, darunter auch das Verjährungsrecht. An die Stelle des alten Systems mit einer 30-jährigen Regelverjährung traten wesentlich kürzere Fristen. Ein Anspruch verjährt nunmehr grundsätzlich in drei Jahren. Als Ausgleich für diese Verkürzung wurde der Fristbeginn modifiziert. Anders als bisher genügt jetzt nicht mehr die Entstehung des Anspruchs. Nach der Neuregelung beginnt die Frist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche taggenau zehn Jahre nach der Entstehung. Eine Ausnahme gilt insoweit für einige Schadensersatzansprüche: Sind elementare Rechtsgüter, z.B. das Leben oder die Gesundheit betroffen, verjähren diese Ansprüche in jedem Fall taggenau 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat. Nach der gesetzlichen Systematik zählt das Vermögen nicht zu diesen elementaren Rechtsgütern.

 

Beispiel: Der Anleger beteiligt sich am 19.07.2004 an einem geschlossenen Immobilienfonds. Im Februar 2005 erfährt er, dass er von dem Vermittler falsch beraten worden ist. Sein Schadensersatzanspruch verjährt in diesem Fall erst am 31.12.2008. Erlangt der Anleger keine Kenntnis von der Falschberatung, so tritt die Verjährung mit Ablauf des 19.07.2014 ein.

 

Anschließend stellt sich natürlich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Anleger Kenntnis hatte bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Das ist eine Frage, die vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Grundsätzlich notwendig ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis: 1) der Pflichtverletzung, 2) des Schadenseintritts 3) der Kenntnis der eigenen Betroffenheit, sowie 4) des Namens und der Anschrift des Schädigers. Die Rechtsprechung ist bei Anlagesachen aufgrund der Komplexität der Fälle indes regelmäßig großzügig. Beispielsweise verneinte sie in einem Fall von Kapitalanlagebetrug die grob fahrlässige Unkenntnis, obwohl der Anleger selbst im Strafprozess als Zeuge zu der Sache vernommen wurde.

 

Nach dem Blick auf die aktuelle Rechtslage stellt sich die Frage, wie nun die sog. „Altfälle“ zu beurteilen sind, d.h. die Fälle, in denen der Anspruch vor dem 01. Januar 2002 entstanden ist? Die rechtliche Schwierigkeit liegt darin, dass viele dieser Ansprüche ursprünglich der 30 jährigen Regelverjährung unterlagen, während nunmehr die kurze Drei-Jahres Frist gilt. Die Antwort auf diese Frage enthält Art. 229 § 6 EGBGB. Dessen Lesart ist aber schon für Juristen schwierig. Daher wird der Inhalt anhand von Beispielen zu den einschlägigen Anspruchsgrundlagen der Anleger erläutert.

 

Zunächst wird die Gruppe der vertraglichen Pflichtverletzungen betrachtet. Solche Ansprüche richten sich in erster Linie gegen Vermittler, Treuhänder oder die finanzierenden Banken. Voraussetzung ist, dass ein Vertragsverhältnis besteht. Grund für eine Haftung sind oftmals Beratungsfehler oder Aufklärungspflichtverletzungen. Bis zum 31. Dezember 2001 verjährten diese Ansprüche in 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Nach neuem Recht greift dagegen die oben dargestellte dreijährige Verjährung ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der zuvor geschilderten weiteren Voraussetzungen. Lagen diese Informationen dem Anleger schon im Jahre 2001 vor, so begann die neue Regelverjährung zum 01.01.2002 und endete tatsächlich, wie vielfach propagiert, am 31.12.2004. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn dem Anleger zum 01.01.2002 noch nicht sämtliche Informationen vorlagen. Erfährt er beispielsweise erst im Juni 2003 von einer Falschberatung, so beginnt die Verjährung erst mit dem 01.01.2004 und endet entsprechend zum 31.12.2006. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers verjährt ein solcher Anspruch jedoch spätestens zum 31.12.2011.

 

Möglicherweise stehen dem Anleger daneben Ansprüche aus Delikt zu. Das ist z.B. der Fall, wenn einem der Beteiligten Betrug, Untreue oder eine sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden kann. In diesem Fall verjährten die Ansprüche nach altem Recht in drei Jahren nach positiver Kenntnis, ohne dass eine Höchstgrenze festgelegt war. Nunmehr gelten auch in diesen Fällen die allgemeinen Verjährungsregeln. Insoweit entspricht die Rechtslage bei diesen „Altfällen“ derjenigen, die schon bei den vertraglichen Ansprüchen dargestellt wurde.

 

Nicht berücksichtigt werden können an dieser Stelle Ansprüche aus Prospekthaftung. Denn im Falle der Prospekthaftung im engeren Sinne ist derzeit noch umstritten, wie diese verjährungstechnisch zu behandelt ist. Für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dagegen anerkannt, dass diese den allgemeinen Regeln folgen. Auch für diese „Altfälle“ kann daher auf die Ausführungen zu den vertraglichen Ansprüchen verwiesen werden.

 

Fazit: Nur in ganz bestimmten Fällen, vor allem bei vollständiger Tatsachenkenntnis zum 01. Januar 2002, verjährten zum 31. Dezember 2004 die Ansprüche der Anleger. Nach alledem bestehen daher noch berechtigte Aussichten für geschädigte Anleger, ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen, auch wenn sie ihre Beteiligung vor dem Jahre 2002 erworben haben. Es empfiehlt sich daher, mögliche Ansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Um nicht wieder in zeitliche Bedrängnis zu geraten, sollte dabei allerdings nicht bis zur letzten Minute gewartet werden, sonst wird Sylvester die ein oder andere Flasche auf Ihre Kosten geöffnet.

15. März 2005 (RF)

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