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Vermittlerhaftung: Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte
Mit seiner Entscheidung vom 19.10.2006 (III ZR 122/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen einer Vermittler- oder Beraterhaftung erneut klar umrissen. Von Interesse ist die Entscheidung vor allem, weil der BGH auch dann von einer Haftung ausgeht, wenn die Anlagementalität als „gewinnorientiert“ und „risikobewusst“ schriftlich fixiert worden ist.
Das Kreuz mit dem Kreuz. Hiermit lässt sich die entscheidende Thematik des Urteils vielleicht am besten umreißen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anleger eine Kapitalanlage getätigt, die der Vermittler im Beratungsgespräch als „sicher“ bezeichnet hatte. Tatsächlich aber handelte es sich um eine gewinnorientierte und daher riskante Anlage.
Das Problem des Anlegers, der sich vom Vermittler falsch beraten sah und Schadensersatz forderte, war, dass auf einem vorformulierten Formular die Anlagementalität des Anlegers mittels eines Kreuzchens ausdrücklich mit „gewinnorientiert“ und „risikobewusst“ angegeben war. Im Prozess stellte sich dies zunächst als unüberwindbare Klippe heraus, so dass die beiden ersten Instanzen die Klage abwiesen. Der BGH hob die Urteile jedoch auf und führte aus, dass auf die angekreuzten Angaben nicht abgestellt werden könne, da der Vermittler das Kreuzchen nachträglich angebracht und hierzu gesagt haben soll, dies diene nur statistischen Zwecken. Diese Behauptung hatten die Vorinstanzen schlicht als unerheblich übergangen, so dass die Urteile aufgehoben werden mussten. Der Sachverhalt ist nun noch näher aufzuklären. Jedenfalls kann aus der schriftlichen Abgabe nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass eine korrekte Aufklärung erfolgt ist, wenn vorher das Gegenteil gesagt wurde.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Kleine, schnell gemachte Kreuzchen auf eine vorbereiteten Formular können sich bei einem späteren Prozess als äußerst problematisch herausstellen. Denn meist wird dort vom Vermittler nicht das angekreuzt, was zuvor dargestellt worden ist. Das BGH-Urteil stellt nun aber klar, dass solche Angaben den Vermittler nicht entlasten können, wenn der Anleger den Vorgang gar nicht bewusst mitkriegt und die Bedeutung sogar noch heruntergespielt wird. Anleger, die in ihren Unterlagen ebenfalls solche (nicht zutreffenden) Angaben finden, sollten sich von der KANZLEI GÖDDECKE anwaltlich beraten lassen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.10.2006 – III ZR 122/05
22. November 2006 (MC)
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