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Vermittlerhaftung: Bundesgerichtshof setzt eindeutige Eckpunkte für Haftung bei Anlageempfehlungen

Mit erfreulicher Deutlichkeit klärt der Bundesgerichtshof (BGH), wann die Haftung für erteilte Auskünfte durch einen Vermittler vorliegt. Er bestätigt mit dem Urteil vom 12.05.2005 ebenfalls seine bisherige Linie, wonach eine Pflicht zur Prüfung der Plausibilität der Kapitalanlage durch den Mittler besteht.

Vielfach haben blumige und überschäumende Aussagen von „Verkaufskanonen“ dazu geführt, dass Spargelder in die angepriesenen Anlagewerte umgeschichtet worden sind.

 

Dass ein Vermittler von Waren, Dienstleistungen und Kapitalanlagen die Wahrheit sagen muss und keine Aussagen ins Blaue hinein treffen darf, sollte eigentlich selbstverständlich sein und führt widrigenfalls zur Haftung. Es bleibt aber abseits von „Flunkereien“ die Frage, ab welchem Punkt bereits die Haftung begründet wird?

 

Dazu stellt der BGH fest, dass Auskünfte (= formlos geschlossener Auskunftsvertrag) mit Haftungsfolgen zu Gunsten des Kapitalanlegers abgeschlossen wird, wenn für den Vermittler erkennbar ist, dass der Anlagewillige auf Grund der unterbreiteten Empfehlung konkrete Entscheidungen in Gelddingen vornimmt; also im Normalfall den Beteiligungsvertrag „zeichnet“. Alle diese Informationen aus dem Auskunftsvertrag sollen dazu dienen, dass dem Geldgeber eine sachgerechte Entscheidung möglich gemacht wird. Sind die Informationen nicht richtig, muss der Vermittler den Schaden zahlen.

 

Mit aller Eindeutigkeit schreibt der BGH deshalb dem Vermittler die Pflicht ins Stammbuch, die von ihm empfohlene Anlage einer wirtschaftlichen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit ist von ihm verbindlich zu prüfen; denn ansonsten können keine vernünftigen und sachgerechten Informationen erteilt werden. Wer sich als Vermittler also nur kritiklos an die Prospekte und Flyer von Emittenten hält, erfüllt seine (kaufmännische) Untersuchungspflicht der präsentierten Geldanlage nicht und er kann sich auch nicht in jedem Falle auf Prospektgutachten sowie positive Medienberichte verlassen.

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Dieses Urteil vom 12.05.05 bringt einige Grundsätze der Vermittlerhaftung „auf den Punkt“ und ergänzt das Urteil des BGH (II ZR 197/04) vom 18. April 2005, in dem die Aufklärungspflicht des Vermittlers bezüglich kritischer Presseartikel höchstrichterlich postuliert wird.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) 12. Mai 2005, III ZR 413/04

 

30. Juni 2005 (HG)

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