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Volksbank zu Schadensersatz verurteilt: Schiffsfonds zur Altersvorsorge ungeeignet – Anleger trägt Sieg davon

Ein Schiffsfonds ist keine geeignete Anlage für die Altersvorsorge und das Bestreiten des Lebensunterhalts. Grund dafür sind die charakteristischen Risiken wie das des Totalverlustes. So urteilte das Landgericht Heilbronn am 13.02.2014 und sah die Beratung der Volksbank Brackenheim-Güglingen bei Heilbronn als nicht anlegergerecht an.       

Der klagende Kunde wollte 2007 knapp eine halbe Million für seine Altersvorsorge und insbesondere zur Finanzierung seines weiteren Lebensunterhalts anlegen. Die Volksbank riet dem Kläger, in verschiedene unternehmerische Beteiligungen zu investieren. Hierzu zählten auch die Schiffsfonds MS „Vega Spinell“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und FHH Fonds Nr. 36 MS „Arica“ MS „Monza“ GmbH & Co. KG zu investieren. Der Kläger zeichnete auf den Rat der Bank hin die empfohlenen Fonds.

 

Bei geschlossenen Fonds, zu denen eben auch Schiffsfonds gehören, handelt es sich aber um unternehmerische Beteiligungen, mit denen ein Totalverlustrisiko einhergeht. Auch kann die Rückforderung geflossener Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften drohen. Aufgrund dessen hätten diese Fonds zur Altersvorsorge nicht empfohlen werden dürfen, urteilte das Gericht. Eine solche Anlage ist gerade auch bei älteren Anlegern aufgrund der langen Laufzeit ungeeignet.

 

Das Landgericht Heilbronn verurteilte die Volksbank aufgrund der nicht anlegergerechten Beratung zu einem Schadensersatz von rund 450.000,00 Euro zzgl. eines entgangenen Gewinns in Höhe von zwei Prozent p.a.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Anleger, denen eine Bank ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einen Schiffsfonds als sichere Anlage empfohlen hat, sollten ihre Investition unbedingt von einem Anwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Denn den Betroffenen können Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank zustehen. Auch sollten Anleger, die mit einer Rückforderung der Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft konfrontiert werden nicht ohne weiteres zahlen. Auch dies sollte anwaltlich geprüft werden.

 

Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreuen bereits viele Betroffene sowohl im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche als auch im Bezug auf Ausschüttungsrückforderungen.

 

Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechtsanwältin Bahrig.


Quelle: LG Heilbronn, Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 6 O 299/13) (nicht rechtskräftig)

 


7. Februar 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)

 

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