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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geschädigter Kapitalanleger wegen fehlerhafter Aufklärung durch den Vermittler

I. Grundlegendes

1. Begriff der Verjährung

Es ist allgemein anerkannt, dass alleine der Zeitablauf, unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien, die Rechtslage verändern kann. So kann er Rechte entweder begründen oder entkräften. Bei der Verjährung ist letzteres der Fall: Die Verjährung – geregelt in den §§ 194ff. BGB – ist der Zeitablauf, aufgrund dessen der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Rechtstechnisch ist die Verjährung als Einrede ausgestaltet. Das bedeutet, der Schuldner muss sich auf die Verjährung berufen. Nimmt er diese Verteidigungsmöglichkeit nicht wahr, kann er trotz eingetretener Verjährung zur Zahlung verpflichtet werden.

 

Rechtlich betrachtet führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gewährt dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht[1]. Damit bleibt der Anspruch des Gläubigers bestehen[2], kann jedoch nicht durchgesetzt werden, sofern die Einrede erhoben wird. Faktisch läuft dies zwar auf das Gleiche hinaus, rechtlich bestehen jedoch einige Unterschiede. Beispielsweise kann der Schuldner, der in Unkenntnis der Verjährung zahlt, diese Leistung nicht zurückverlangen[3]. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer bereits verjährten Forderung aufgerechnet werden.

 

2. Zweck der Verjährung

Das Verjährungsrecht hat verschiedene Ziele. Wesentliche Ziele sind der Schuldnerschutz und der Gedanke des „Rechtsfriedens“.

 

Auch wenn dies merkwürdig erscheinen mag, hat die Verjährung vor allem den Zweck, dem fälschlich in Anspruch Genommenen die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern. Dieses Korrektiv ist notwendig, da er Schuldner, anders als der Gläubiger, nur abwarten kann, ob und wann er ggf. in Anspruch genommen wird. Erhebt der Gläubiger Klage gegen den vermeintlichen Anspruchsgegner, so kann es für diesen mit fortschreitender Zeit immer schwieriger werden, sich gegen die Klage zu verteidigen, beispielsweise weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhanden gekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind[4]. Die Motive zum BGB sprechen in der ihr eigentümlichen Sprache des ausgehenden 19. Jahrhunderts in diesem Zusammenhang von der „verdunkelnden Macht der Zeit“[5].

 

Doch auch der tatsächliche Schuldner bedarf des Schutzes vor allzu später Inanspruchnahme[6]. So kann nicht von ihm erwartet werden, dass er unbegrenzt Rücklagen für nicht geltend gemachte Forderungen bildet. Daher muss es ihm ab irgendwann alleine aufgrund des Zeitablaufs möglich sein, den Anspruch ohne ein Eingehen auf die Sache zurückzuweisen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass ihm selbst Regressmöglichkeiten verloren gehen können.

 

Eine weitere wesentliche Funktion ist der Gedanke des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit[7]. Denn Zustände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, müssen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden. Gerechtfertigt ist diese Einschränkung dadurch, dass der Gläubiger den Verlust seiner Rechte durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindern kann.

 

II. Einfluss des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (01. Januar 2002)

 

1. „alte“ Rechtslage

Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde gerade auch das Verjährungsrecht einer umfassenden Reform unterzogen. Grund dafür war eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem alten System, das seine Wurzeln noch im 19. Jahrhundert hatte. Die Zeit hatte gezeigt, dass dieses den Anforderungen eines modernen technisierten Rechts- und Wirtschaftsverkehrs nicht gewachsen war. So galt früher eine 30jährige Regelverjährung, die sicherlich zu lang bemessen war. In Einzelfällen wurde diese Frist zwar abgekürzt. Dieser „Katalog“ stand aber schon lange nicht mehr mit den tatsächlichen Bedürfnissen im modernen Rechtsverkehr in Einklang. Dies zeigte schon ein Blick in das Gesetz, wonach der nicht schienengebundene Güter- und Personenverkehr von „Frachtfuhrleuten“, „Lohnkutschern“ und „Boten“ bewältigt werden sollte. Flugzeuge als regelmäßige Beförderungsmittel einzusetzen war für die damalige Zeit sicherlich ähnlich phantasievoll, wie der Gedanke, dass Willens- und Wissenserklärungen per Fax oder gar per e-Mail übertragen werden können.

 

Daneben gab es auch andere Verjährungsfristen, die sicherlich eindeutig zu kurz bemessen waren[8]. Zudem gab es auch ein für Juristen häufig nur schwer durchschaubares Netz von sich überschneidenden Verjährungsfristen, die eine Rechtsanwendung erschwerten. Dies ging nicht selten auch zu Lasten der Rechtssicherheit.

 

2. Struktur der aktuellen Rechtslage

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist die regelmäßige Verjährung[9] von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt worden[10]. Dieser Einschnitt ist jedoch weniger gravierend als es zunächst den Anschein macht. Denn im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird die Zeit, die der Gläubiger benötigt, um von den Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person seines Schuldners Kenntnis zu erlangen, nicht von dieser Dreijahresfrist erfasst. Dieses Ergebnis wird durch eine Modifizierung des Fristbeginns erzielt.

 

 

 

a) subjektives Kriterium

Früher kam es für den Beginn der Verjährungsfrist alleine auf die Entstehung des Anspruchs an. Dieses objektive Kriterium wird um ein weiteres, subjektives Merkmal ergänzt. Denn nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine Verjährung kommt für solche Ansprüche also immer erst zum Ende des Jahres in Betracht, unabhängig davon, ob der geschädigte Anleger am 05. Januar oder am 25. Dezember Kenntnis von diesem Umständen erhält[11].

 

b) Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände

Erforderlich ist die Kenntnis, bzw. die grobfahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen[12]. Dagegen kommt es in der Regel nicht darauf an, ob der Gläubiger aus seiner Kenntnis der Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht[13].

 

Doch welches sind nun die Umstände, auf die es ankommt. Abstrakt lässt sich diese Frage verhältnismäßig einfach beantworten. Der Gläubiger muss die Tatsachen kennen, bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehört bei Schadensersatzansprüchen  die Kenntnis von der Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit[14]. Wie diese Merkmale jedoch auf Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger anzuwenden sind, ist im Einzelfall schwierig und wird detaillierter unter 2., c) behandelt.

 

c) Kenntnis von der Person des Schuldners

Weitere Voraussetzung ist, dass der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners hat. Dazu gehört insbesondere auch der Name und die vollständige Anschrift des Schuldners, so dass eine Klagezustellung möglich wäre[15]. Dabei kann beispielsweise auch die Angabe der Arbeitsstelle genügen[16].

 

d) Grobfahrlässige Unkenntnis

Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis der o.a. Umstände rechtlich gleich. Grob fahrlässig handelt danach der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht[17]. Dem Gläubiger muss auch subjektiv ein schwerer Verstoß zur Last fallen. Dabei sind allerdings an den Verbraucher geringere Anforderungen zu stellen, als an den Unternehmer[18]. Insoweit werden also geschädigte Anleger zumindest ansatzweise privilegiert.

 

Wann genau eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wurde durch die Rechtsprechung bisher nicht konkretisiert. Betrachtet man sich allerdings eine Parallelregelung im „alten“ Recht[19], so wird die Verjährung sicherlich trotz fehlender Kenntnis dann eintreten, wenn sich der Geschädigte die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, sich vor einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt (ausführlich dazu unter III.)

 

e) Ergänzung des subjektiven Systems durch absolute Verjährungshöchstfristen

Ergänzt wird das zuvor dargestellte subjektive System durch kenntnisunabhängige absolute Verjährungshöchstfristen. Diese Beschränkung trägt wiederum dem Gedanken des Rechtsfriedens Rechnung, da insoweit eine unbeschränkte zeitliche Ausdehnung verhindert wird[20]. Soweit es um Schadensersatzansprüche, beispielsweise infolge einer fehlerhaften Anlageberatung durch den Vermittler geht, verjähren diese Ansprüche

 

ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Pflichtverletzung an.

 

III.        Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

Wie bereits zuvor angedeutet, ist es gerade bei wirtschaftlich komplexen Kapitalanlagen schwer, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der geschädigte Anleger Kenntnis von sämtlichen, den Anspruch begründenden Tatsachen hat. Folgende Umstände sind nach der bisherigen Rechtsprechung[21] nicht ausreichend, um eine solche Tatsachenkenntnis annehmen zu können:

 

Verlust des investierten Kapitals

Rückzahlung lediglich eines Teils des investierten Kapitals in einem Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren

Zeugenvernehmung im Strafprozess gegen die Initiatoren der Kapitalanlage

 

Wie diese Aufzählung zeigt, war die bisherige Rechtsprechung zugunsten der geschädigten Anleger recht großzügig.

 

Abzuwarten bleibt dabei auch, wie die Rechtsprechung das Kriterium der „groben Fahrlässigkeit“ in Zukunft ausgestalten wird. So wäre es mit dem Gesetzeswortlaut durchaus zu vereinbaren, dass durch eine Ausdehnung des subjektiven Systems gleichzeitig ein verbreiterter Anwendungsbereich erreicht wird. Unter Umständen kann es bei dieser Sichtweise – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – grob fahrlässig sein, wenn der Geschädigte darauf verzichtet ein gegen den Schädiger anhängiges Strafverfahren und dessen Ausgang zu verfolgen.

 

Diese extensive Auslegung ist jedoch keineswegs zwingend und war wohl auch nicht beabsichtigt. So ging es bei der Reform – ausweislich der Gesetzesmaterialien[22] – darum, die Fälle zu legitimieren, die von der Rechtsprechung bereits im Rahmen von § 852 BGB a.F. der positiven Kenntnis gleichgestellt worden sind, weil der Gläubiger es versäumt hatte, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten wahrzunehmen und deshalb das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erschien[23]. Bei dieser Sichtweise ist der geschädigte Anleger zwar nicht schlechthin gehalten, umfängliche Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person seines Schuldners anzustellen. Allerdings wird man eine Obliegenheit dahingehend annehmen können, sich zumindest über die Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist.

 

Danach dürfte es einem geschädigten Anleger nicht zuzumuten sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit dieser Einblick in Ermittlungsakten nimmt[24]. Ebenso wird man kaum verlangen können, dass sich der Anleger eine umfangreiche Anklageschrift beschafft und diese durcharbeitet, bzw. durch einen Rechtsanwalt prüfen lässt[25]. Dagegen dürfte es in Zukunft zumindest „grob fahrlässig“ sein, wenn dem geschädigten Anleger zwar die Adresse, bzw. der Aufenthaltsort des Vermittlers unbekannt sind, er sich diese Information aber ohne besondere Mühe und nennenswerten Kostenaufwand verschaffen kann. Dies dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vermittler einen eigenen Internetauftritt hat oder der Anleger die Mobilnummer kennt und er durch einen Anruf und entsprechende Nachfrage die Adresse feststellen kann.

 

Ein anderes Problem, das sich in diesem Zusammenhang stellt ist, dass es regelmäßig um Aufklärungspflichtverletzungen geht. In diesem Fall beginnt die Verjährung erst, wenn der geschädigte Anleger Kenntnis von den Umständen hat, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt[26]. Wann dies der Fall ist, hängt wiederum vom Einzelfall und der Komplexität der getätigten Anlage zusammen. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass Anleger zumindest die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Anlage kennen muss, aus denen sich die Aufklärungspflichtverletzung ergibt. Ist dem Anleger beispielsweise bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds eine „garantierte Ausschüttung von 7%“ versprochen worden, so dürfte die Kenntnis der Tatumstände, bzw. die grobfahrlässige Unkenntnis dann vorliegen, wenn die Ausschüttung nicht mehr in dieser Höhe erfolgt. Für unzureichend hat es dagegen die Rechtsprechung angesehen, als ein geschädigter Anleger im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einen Fragebogen zu seiner Kapitalanlage von der Polizei übersandt bekommen hat[27].

 

IV. Die Verjährungshysterie oder „Sind alle Ansprüche, die vor 2002 entstanden sind zum 31. Dezember 2004 verjährt?“

 

1. Problemstellung

Die Schuldrechtreform hat zu den zuvor beschriebenen Einschnitten des Verjährungsrechts geführt. Damit stellt sich die Frage, wie sich diese Änderungen auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen auswirken.

 

In diesem Zusammenhang sind drei Konstellationen denkbar, von denen nur eine wirklich einer gesetzlichen Regelung bedarf.

 

Der Schadensersatzanspruch des geschädigten Anlegers ist bereits vor in Kraft treten der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 verjährt gewesen. Hier findet selbstverständlich das bisherige Recht Anwendung und es bleibt bei der Verjährung. Der Neuregelung kommt somit keine Rückwirkung zu.

Entstehen Ansprüche erst nach dem 01. Januar 2002, so ist ebenfalls klar, dass ausschließlich neues Recht anwendbar ist.

Problematisch ist alleine der Fall, dass der Anspruch vor dem 01. Januar 2002 entstanden, aber unter Geltung des „alten“ Rechts noch nicht verjährt ist. Für diese „Problemfälle“ stellt das Gesetz mit Art. 229 § 5 EGBGB eine Regelung zur Verfügung.

 

2. Umsetzung

Für am 01. Januar 2002 bestehende, aber noch nicht verjährte Ansprüche gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB das neue Verjährungsrecht, allerdings mit drei Einschränkungen.

 

So richtet sich der Beginn der Verjährung für solche Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 bereits entstanden sind, nach dem alten Recht.

 

Verlängert das neue Recht die Verjährung gegenüber der bisherigen Rechtslage, bleibt dennoch die kürzere Frist maßgeblich. Diese Vorschrift dient dem Schuldnerschutz, kommt allerdings nur zum Tragen, wenn durch die Reform die neue gegenüber der früheren Verjährungsfrist verlängert worden ist. Prominentestes Beispiel ist die Ausdehnung der kaufrechtlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre.

 

In der Mehrzahl der Fälle hat die Schuldrechtsreform die Verjährungsfristen abgekürzt. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung. Während diese Ansprüche früher in 30 Jahren verjährten, gilt nunmehr eine Dreijahrsfrist mit relativem Fristbeginn sowie die absolute Verjährungshöchstgrenze von zehn Jahren. Die starre Anwendung dieser Regelung könnte jedoch zur Folge haben, dass die neuere kürzere Frist bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits abgelaufen ist. Dieses unbillige Ergebnis wird dadurch vermieden, dass die kürzere Frist erst am 01. Januar 2002 zu laufen beginnt. Dagegen bleibt die Verjährungsfrist des alten Rechts maßgeblich, wenn diese vorher abläuft.

 

3. Beispiele

Im Folgenden soll nun anhand einiger Beispiele die Problematik der Überleitungsvorschrift plastisch dargestellt werden. Diese Frage ist insbesondere deswegen so brisant, weil viele Ansprüche geschädigter Anleger aus der Zeit vor dem 01. Januar 2002 stammen und möglicherweise bald verjähren oder bereits zum 31. Dezember 2004 verjährt sind.

 

In unserem Beispiel soll der Anleger am 01. August 1992 aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung zu einer unrentablen Kapitalanlage bewegt worden sein.

 

Bis zum 31. Dezember 2001 verjährte dieser Anspruch in 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Demnach wäre die Verjährung mit Ablauf des 31. Juli 2022 eingetreten.

 

Da die Frist verkürzt worden ist, bestimmt sich aber die Verjährung jetzt ab dem 01. Januar 2002 nach dem neuen Recht. Damit tritt die Verjährung frühestens zum 31. Dezember 2004 (Ablauf der kenntnisabhängigen relativen Frist) und spätestens am 31. Dezember 2011 (Ablauf der absoluten Verjährungshöchstfrist) ein.

 

Ob dieser Anspruch tatsächlich schon zum 31. Dezember 2004 verjährt ist, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Hatte der geschädigte Anleger bereits bis spätestens zum 31. Dezember 2001, also noch vor Inkrafttreten der Neuregelung, die erforderliche Tatsachenkenntnis, begann die Dreijahresfrist am 01. Januar 2002 zu laufen und endete am 31. Dezember 2004. Erlangte der geschädigte Anleger jedoch erst am 02. Januar 2002 die notwendige Kenntnis, begann die Frist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu laufen und endet demnach erst am 31. Dezember 2005. Erfährt der Anleger jedoch erst im Laufe dieses Jahres, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, beginnt die Frist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 und endet daher erst in drei Jahren, also am 31. Dezember 2008.

 

Hätte die Falschberatung mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren allerdings schon am 01. August 1973 stattgefunden, wäre die Verjährung schon mit Ablauf des 31. Juli 2003 eingetreten. Maßgebend ist in diesem Fall das alte Recht, da die Anwendung der Fristenkombination des neuen Rechts vorliegend zu einer Verlängerung der Verjährung führen würde (Ablauf der relativen Frist frühestens zum 31. Dezember 2004; Ablauf der absoluten Verjährungshöchstfrist spätestens zum 31. Dezember 2011)[28].

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Roland Fritzen

Rechtsanwalt – Kanzlei Göddecke, Siegburg



[1]     Palandt/Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 64. Auflage 2005, vor § 194, Rn.5; Anwaltkommentar/Mansel/Stürner, vor §§ 194 – 218, Rn. 19.

[2]     Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 214, Rn.5; Anwaltskommentar/Mansel/Stürner, § 214, Rn. 2.

[3]     Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 214, Rn.4; Anwaltskommentar/Mansel/Stürner, § 214, Rn. 7.

[4]     BGHZ 122, 241 (244); BGH ZIP 2003, 524 (526); Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 240, 241; Tiedke, JZ 2003, 1070.

[5]     Motive I, 512.

[6]     BGHZ 128, 74 (82f.); Palandt/Heinrichs, a.a.O. vor § 194, Rn. 8.

[7]     BGHZ 59, 72 (72); 128, 74 (82); Palandt/Heinrichs, vor § 194, Rn. 9.

[8]     In erster Linie ist hier die sechsmonatige Verjährung für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche zu nennen.

[9]     Der sog. „regelmäßige Verjährung“ unterfallen auch die Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger gegenüber den Verkäufern und Vermittlern eine Kapitalanlage.

[10]    Neben der regelmäßigen Verjährung gibt es in anderen Zusammenhängen selbstverständlich noch andere Verjährungsfristen, z.B. der kaufrechtliche Gewährleistungsanspruch, der innerhalb von zwei Jahren verjährt. Diese Sonderverjährungen sind allerdings nicht Gegenstand dieser Ausführungen.

[11]    Etwas despektierlich bezeichnet man dies auch als die sog. „Sylvesterregelung“.

[12]    BGH ZIP 2002, 1289 (1291); MüKo/Grothe, Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1a, 4. Auflage, 2003, § 199, Rn. 25; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199, Rn. 27.

[13]    BGH NJW 1994, 3162 (3164); MüKo/Grothe, a.a.O., § 199, Rn. 26 m.w.N.

[14]    BGH NJW 1996, 117 (118); Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199, Rn. 27.

[15]    BGH NJW 2001, 1721; Staudinger/Peters, Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 1, §§ 164 – 240 BGB,13. Auflage 2004, § 199, Rn. 48; Anwaltkommentar/Mansel/Stürner, a.a.O., § 199, Rn. 36.

[16]    BGH NJW 2001, 885; Anwaltkommentar/Mansel/Stürner, a.a.O., § 199, Rn. 36.

[17]    Statt aller: Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199, Rn. 36.

[18]    Anwaltkommentar/Mansel/Stürner, a.a.O., § 199, Rn. 52; Heinrichs, BB 2001, 1417 (1418).

[19]    Gemeint ist der § 852 BGB a.F., der durch die Schuldrechtsreform außer Kraft gesetzt wurde. Die folgenden Beispiele entstammen der Rechtsprechung zu dieser Norm.

[20]    Staudinger/Peters, a.a.O., § 199, Rn. 63; Heinrichs, BB 2001, 1417 (1419).

[21]    z.B. BGH NJW-RR 1990, 606; LG Frankfurt WM 1993, 329 (330f).

[22]    BT-Drucks. 14/6040, S. 108.

[24]    BGH NJW 1994, 3092 (3093), MüKo/Grothe, a.a.O., § 199, Rn. 28.

[25]    BGH VersR 1995, 551 (552).

[26]    BGH ZIP 2002, 1292 (1293); ders. VersR 1995, 551 (552); Littbarski, EWiR 1990, 683.

[27]    BGH NJW 1990, 2808 (2809).

[28]    Heinrichs, BB 2001, 1417 (1423).

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