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Widerrufsbelehrung: Armutszeugnis für den Gesetzgeber Am 26.09.2007 verhandelte der Bundesgerichtshof über die Frage, ob eine vom Gesetzgeber vorgegebene Widerrufsbelehrung überhaupt richtig formuliert ist. Dies hatte das Landgericht Koblenz verneint und dem Gesetzgeber damit letztlich „ins Stammbuch geschrieben“, dass er seine eignen Gesetze nicht richtig versteht. Dies hat auch der BGH in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen. Es ist ein Graus. Weil es mittlerweile so kompliziert ist, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu formulieren, hat der Gesetzgeber bei seiner Modernisierung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 2002 gleich eine Verordnung erlassen (BGB-Info-Verordnung). In der steht drin, wie eine Belehrung aussehen sollte, damit nicht gegen das Gesetz verstoßen wird. Dem Verwender der vorformulierten Belehrung wird mitgeteilt, dass er richtig belehrt, wenn er die abgedruckte Belehrung verwendet.
Jedem halbwegs ausgebildeten Juristen fällt aber schon nach den ersten Sätzen auf, dass die Belehrung den Gesetzesanforderungen nicht gerecht wird. Offensichtlich wird dies z. B. bei der Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit Aushändigung der Belehrung.“
Das maßgebliche Gesetz verlangt jedoch, dass der Verbraucher erkennen muss, wann genau die für ihn geltende Frist zu laufen beginnt. Die Formulierung „frühestens“ lässt dies aber gerade offen. Denn die Frist beginnt eben nur „frühestens“ – also vielleicht – mit Aushändigung der Belehrung.
Der mit der Sache befasste VIII. Zivilsenat hat diese Diskrepanz in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen. Die Revision wurde noch in der mündlichen Verhandlung nach entsprechenden Hinweisen zurück genommen. Wohl, um eine wegweisende Entscheidung zu vermeiden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Eigentlich ist es schade, dass der BGH durch die Revisionsrücknahme um eine Entscheidung gebracht wurde. Denn die Frage der Vereinbarkeit der BGB-Info-Verordnung mit dem Gesetz seht schon seit längerem im Streit. Allerdings hat der BGH schon durchblicken lassen, wie er die Sache sieht. Außerdem dürfte es über kurz oder lang zu einer Entscheidung kommen. Die KANZLEI GÖDDECKE rät daher allen Verbrauchern, die sich von unliebsamen Verträgen lösen wollen, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen anwaltlich prüfen zu lassen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 128/07 des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.09.2007 zu VIII ZR 25/07 Landgericht (LG) Koblenz, Urteil vom 20.12.2006 – 12 S 128/06
17. Oktober 2007 (Mathias Corzelius)
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