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Wirtschaftsprüferhaftung: Deutlicher Hinweises auf Totalverlust fehlte – Wirtschaftsprüfer muss für den Schaden aufkommen Nach einer Entscheidung des BGH muss ein Wirtschaftsprüfer, der den Beteiligungsprospekt einer Fondsgesellschaft prüft, in seinem auch für die Anleger bestimmten Prüfbericht deutlich auf die Gefahr eines Totalverlustes hinweisen, wenn sich diese Gefahr aus dem Prospekt nicht klar ergibt – sonst haftet er dem Anleger für seinen Schaden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2007 war im Prospekt eines Filmfonds nicht klar ersichtlich, ob dem Anleger bei einer Beteiligung ein Totalverlust droht. Denn in dem Prospekt wurde mehrfach auf ein Sicherheitsnetz hingewiesen. Dadurch wurde die Gefahr des Totalverlustes verschleiert.
Die Fondgesellschaft hatte in ihrem Prospekt auch die Übersendung eines Prüfungsberichtes über ihren Prospekt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeboten. Davon machte der Anleger Gebrauch. Dass in dem Prüfungsbericht ein eindeutiger Hinweis auf die Gefahr eines Totalverlustes genauso wie im Prospekt fehlte, könnte dem Wirtschaftsprüfer nun teuer zu stehen kommen. Denn er haftet in diesem Fall für den Schaden des Anlegers, wenn sein unklarer Bericht für die Entscheidung des Anlegers auschlaggebend war.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung erneut klar, dass auf die Gefahr eines Verlustes bei Fondbeteiligungen klar und eindeutig hingewiesen werden muss. Dem kann man nur zustimmen. Der Anleger hat ein Recht darauf, klar und eindeutig zu erkennen, welches Risiko er eingeht. Dafür muss auch ein Wirtschaftsprüfer Sorge tragen, dessen Prüfungsbericht für den Anleger bestimmt ist.
Bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist Ihnen die Kanzlei GÖDDECKE gerne behilflich.
Quelle: Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGH) Urteil vom 14. Juni 2007 Az III ZR 300/05
14. November 2008 (Ralf Koch)
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