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Wirtschaftsprüferhaftung: Hinweise auf Fehlen der vereinbarten Kapitalsicherheit unterlassen – Wirtschaftsprüfer muss Schadenersatz leisten Ein Wirtschaftsprüfer, der unter anderem die Mittelverwendung von Geldern der Anleger prüft, muss auf das Fehlen der 91 prozentigen Kapitalsicherheit hinweisen, die - wie ihm bekannt ist- in den entsprechenden Treuhandverträgen vereinbart wurde. Versäumt er solche Hinweise, so haftet er für den Schaden des Anlegers. In der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.12.2006 hatte ein Wirtschaftprüfer in einem Prüfbericht den Geschäftsablauf vertragsgemäß unter anderem bezüglich der Mittelverwendung nach berufsüblichen Grundsätzen zu prüfen. In den entsprechenden Treuhandverträgen war eine 91 prozentige Kapitalsicherheit hervorgehoben worden. Dies war dem Wirtschaftsprüfer auch bekannt, der im vorliegenden Fall wissentlich falsch testierte. Denn er hatte bereits in einem vorherigen Bericht eine entsprechende Absicherung festgestellt. Diese Absicherung fehlte später.
In den folgenden Berichten, von deren Inhalt auch die Anleger Kenntnis nehmen konnten, fehlte die Bestätigung einer 91 prozentigen Kapitalsicherheit. Auch auf ein Fehlen der Prüfung dieser Kapitalsicherheit wurde im Testat des Wirtschaftsprüfers nicht hingewiesen. Hierdurch hatte der Wirtschaftsprüfer im vorliegenden Fall Hilfe durch Unterlassen beim Betrug geleistet – und war damit den Anlegern zum Schadenersatz verpflichtet.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zeigt, dass das teilweise Unterlassen einer vertraglich geschuldeten Prüfungspflicht strafbare Beihilfe zu Vermögensstraftaten darstellen kann. Völlig zu Recht muss dann auch der Wirtschaftsprüfer für den daraus entstandenen Schaden aufkommen.
Bei der Prüfung der Pflichten des Wirtschaftsprüfers und der Durchsetzung Ihrer aus deren Verletzung folgenden Ansprüchen ist Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE gerne behilflich.
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) Urteil vom 20. Dezember 2006 Az 5 U 65/06
18. November 2008 (Ralf Koch)
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