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Windenergiefonds: Das Werben eines Vermittlers mit Spezialkenntnissen kann besondere Prüfungspflichten nach sich ziehen An einen Anlagevermittler, der sich mit dem Zusatz „Vermittlung von Beteiligungen an Windparks“ rühmt, sind erhöhte Anforderungen im Rahmen einer durch ihn vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekt zu stellen. Ein Anleger investierte im Jahre 2001 in zwei Windenergiefonds. Beim Erwerb dieser Beteiligungen ließ sich der Anleger von einem Anlagevermittler, dem Beklagten, beraten. Dieser warb u. a. auf seiner Visitenkarte mit der „Vermittlung von Beteiligungen an Windparks“. Beim Erwerb der 2. Windbeteiligung wurde dem Anleger ein Prospekt durch den Anlagevermittler übersandt. Daraufhin zeichnete der Anleger die Beteiligung.
Der 2. Windpark wurde im Jahr 2005 zahlungsunfähig, da die tatsächlichen Winderträge erheblich unter den Prognosen lagen. Der Anleger nahm den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung in Anspruch. Der Prospekt habe diverse Mängel aufgewiesen, die dem Beklagten hätten auffallen müssen.
Der BGH stellte fest, dass ein Anlagevermittler das von ihm mittels Prospekt angebotene Anlagekonzept wenigstens auf Plausibilität überprüfen muss. Insbesondere müsse geprüft werden, ob das Konzept wirtschaftlich tragfähig ist und ob prospektierte Informationen – soweit der Vermittler das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist – sachlich vollständig und richtig sind. Unterlässt er eine solche notwendige Prüfung, muss er den potentiellen Anleger jedenfalls hierauf hinweisen.
Ein Verstoß gegen diese Prüfungs- bzw. Offenbarungspflicht des Vermittlers führt an sich aber noch nicht automatisch zur Schadensersatzpflicht. Der Schutzzweck dieser beiden Pflichten ist nur betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten nicht standgehalten hätte. Daher muss eine hypothetische Plausibilitätsprüfung des Prospekts durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Prospekt auf Mängel untersucht werden muss. Sodann muss überprüft werden, ob der Vermittler diese Mängel hätte erkennen können. Da das Berufungsgericht bereits keine Prüfung von Prospektmängeln vorgenommen hatte, konnte der BGH die Sache nicht abschließend beurteilen und verwies zurück.
Sollte sich nunmehr ergeben, dass der Prospekt fehlerhaft war, fragt sich, ob der Vermittler dies im Rahmen der Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen. Der BGH wies darauf hin, dass gerade von einem Vermittler, der sich als Spezialist für Windbeteiligungen bezeichnet, weitergehendes, technisches Wissen erwartet werden könne. Daher könne einem solchen Vermittler auch auferlegt werden, die Prospektangaben mit den Ergebnissen der zugrundeliegenden Windgutachten abzugleichen. Ob er auch die Schlüssigkeit der Windgutachten selbst überprüfen muss, hängt wiederum von der Qualifikation des Vermittlers ab. Im Ergebnis muss der Richter dies in jedem Einzelfall prüfen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Wer Wind sät, kann Sturm ernten: das Werben mit besonderer Spezialisierung zieht besondere Prüfungspflichten nach sich. Ein Anleger, der sich an einen Vermittler mit Spezialkenntnissen für Windenergie wendet, darf hier eine besondere Prüfung des Prospekts erwarten. Unterbleibt diese und weist der Vermittler hierauf nicht hin, kann ihn dies zum Schadensersatz verpflichten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.03.2009, Az.: III ZR 17/08
06. April 2009 (Rechtsanwältin Uta Wichering)
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