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Wertpapierübertragungen künftig ohne Gebühren möglich

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 30.11.2004 darüber zu befinden, ob Kreditinstitute ein Entgelt verlangen können, wenn Wertpapiere auf eine andere Bank übertragen werden.

Wer die Bankverbindung für seine Wertpapiere  wechseln will, wird regelmäßig mit Gebühren seitens der abgebenden Bank belastet. Das Entgelt wird für die so genannte „Übertragungsleistung“ der Effekten von einem Depot zum anderen berechnet. Ob diese Vergütung auch wirklich für eine eigene Leistung der Banken gerechtfertigt ist, wurde durch alle Instanzen hindurch in einer Art „Musterverfahren“ geklärt.

 

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Wertpapiere im heutigen Handelsverkehr nicht mehr körperlich gehandelt werden, weil sie in der Regel nur noch als nicht verbriefte Rechte bestehen; diese Rechte werden zentral bewirtschaftet (so genannte Girosammelverwahrung). Die Verwaltung von Wertpapieren ist deshalb in gewisser Weise genauso einfach wie bei Geld, dessen Ein- und Auszahlung auf Girokonten auch keinen besonderen Aufwand für die Geldinstitute darstellt.

 

Aber nicht nur aus diesem Grunde können Kosten von der Bank nicht verlangt werden. Denn das Gericht stellt fest, dass die Bank mit der Übertragung nur ihre eigene Pflicht erfüllt, die Wertpapiere bei einem Depotwechsel herauszugeben – und solange man – wie hier – keine besondere Leistung erbringt, darf man dafür auch keine Gebühren beanspruchen.

 

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30. November 2004, AZ XI ZR 200/03

 

28. Februar 2005 (HG)

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