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Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Köln unwirksam -erneuter Klageerfolg der Kanzlei Göddecke
Erneut hat die Kreissparkasse Köln mit der Widerrufsbelehrung vor Gericht eine Schlappe erlitten. Denn sie hat den Kreditnehmer nur darüber belehrt, wann die Widerrufsfrist frühestens beginnt. Offen blieb dabei namentlich, wann sie denn spätestens beginnt. Dies reicht zur notwendigen Aufklärung des Verbrauchers nicht aus.
Auch der Versuch der Kreissparkasse, sich darauf zu berufen, dass Ihre Belehrung doch dem gesetzlichen Muster entspricht, war zum Scheitern verurteilt.
Denn die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ macht die Sache nicht besser. Schließlich soll die Widerrufsbelehrung den Verbraucher gerade über seine Rechte aufklären. Die Mitteilung, dass er jetzt seine Frist im Einzelfall prüfen muss, hilft ihm dabei freilich wenig.
Dann ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch nicht verwirkt, wenn er schon jahrelang die Raten seines Darlehensvertrages bezahlt hat.
Widerspruchsrecht besteht auch bei Versicherungen – noch heute Auch den Versicherungen sind viele Fehler bei ihren Widerspruchsbelehrungen unterlaufen. Als Folge können auch Versicherungsverträge häufig kostengünstig aufgelöst werden, indem Sie Widerspruch einlegen. Aufgrund einer fehlenden Stichtagsregel ist dies oft noch heute möglich. Geben Sie uns einfach Ihren Versicherungsvertrag zur Kontrolle.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Erneut zeigt sich, wie leicht Kunden sich von ihrem unrentabel gewordenen Darlehensvertrag lösen können und dies ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung und sogar noch mit einer Verzinsung auf die von Ihnen gezahlten Raten.
Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Sollten auch Sie aus ihrem Darlehensvertrag rauswollen, so nutzen Sie die Gelegenheit, mit uns Kontakt aufzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht noch bis zum 21.06.2016 ausgeübt haben. Häufig können Sie dann gut aus ihrem Darlehensvertrag herauskommen.
Quelle: eigener Bericht / Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.2016 zu Az. 15 O 433/15 (rechtskräftig)
25. März 2017 (Rechtsanwalt Ralf Born) Tel.: 02241/1733-26
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