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WGS: Neue Fehlerquelle im Verbraucherkreditvertrag

Der Bundesgerichtshof eröffnet mit seinem Urteil vom 06. Dezember 2004 geschädigten Anlegern eine weitere Möglichkeit, sich von unliebsamen Krediten zu lösen. In seiner neuesten Entscheidung präzisiert er die inhaltlichen Anforderung des Verbraucherkreditvertrages, wenn dieser durch eine Lebensversicherung abgesichert wird.

In dem entschiedenen Fall hatten sich die Kläger 1992 an dem WGS Immobilienfonds Nr. 29 beteiligt. Die Einlage wurde im vollem Umfang durch einen Festkredit finanziert. Besichert wurde dieses Darlehen durch zwei Kapitallebensversicherungen. Die Darlehensvaluta zahlte die Bank, wie üblich, unmittelbar an die Treuhänderin des Fonds. Sowohl die Fondsbeteiligung wie auch deren Finanzierung waren den Klägern von dem gleichen Finanzberater vermittelt worden.

Als sich die Insolvenz der Fondsgesellschaft abzeichnete, stellten die Kläger die Zinszahlungen an die finanzierende Bank ein, fochten den Beitritt zur Fondsgesellschaft wegen arglistiger Täuschung an und widerriefen den Darlehensvertrag mit der Bank nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Vorliegend kam es dem Bundesgerichtshof aber weder auf die Täuschung noch auf den Widerruf an. Der Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank erwies nämlich schon aus einem anderen Grund als unwirksam.

Nach der gesetzlichen Regelung mussten im Kreditvertrag sämtliche Versicherungskosten angegeben sein, die im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Kreditvertrag entstehen. Dabei genügt es nach der Ansicht der Richter jedoch nicht, wenn die Zinskosten des ersten Jahres lediglich mit der Laufzeit der vereinbarten Zinsbindung multipliziert werden, sofern der Vertrag eine Dynamisierung, d.h. eine stufenweise Erhöhung der Versicherungssummen und Beitragsleistungen, vorsieht. In diesem Fall würde für den Kreditnehmer nicht deutlich, welche Versicherungskosten insgesamt auf ihn zukommen.

Dieser Verstoß hat die Nichtigkeit des betroffenen Darlehensvertrages zur Folge, der damit rückabzuwickeln ist. Für den Anleger bedeutet dies, dass ihm die Bank sowohl die geleisteten Zinszahlungen wie auch die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren hat. Hinsichtlich der Zinsen gilt dabei insofern eine Einschränkung als nur solche Zahlungen von der Bank zu erstatten sind, die aus dem eigenen Vermögen des Anlegers stammen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds geleistet wurden. Die zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherungen sind dagegen in jedem Fall an den Anleger zurückabzutreten.

Gleichzeitig ist der Anleger nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Erfolgt die Vermittlung von Fondsbeteiligung und Kredit durch die selbe Person, liegt in der Regel ein sog. Verbundgeschäft vor. In diesem Fall erhält der Anleger nur eine einheitliche Leistung, nämlich die Fondsbeteiligung. Dies wirkt sich auch auf die Rückabwicklung aus. Statt Rückzahlung der Darlehensvaluta schuldet der Anleger lediglich die die Abtretung seiner Fondsbeteiligung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bundesgerichtshof den geschädigten Anlegern mit diesem Urteil eine weiteres Schlupfloch geschaffen hat, sich der unangenehmen Darlehensverpflichtung auf elegante Weise und ohne weitere Nachteile zu entledigen. Mit Spannung wird zu verfolgen sein, welche Hiobsbotschaften er außerdem für die Banken parat hat. Das letzte Kapitel in dieser Angelegenheit dürfte jedenfalls noch nicht aufgeschlagen sein.


RF


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