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Zertifikate: Wie muss über das Totalverlustrisiko in der Anlageberatung hingewiesen werden?

Das Landgericht Frankfurt/M. hat in seinem Urteil vom 28.11.2008 nur von einem vernachlässigenswertem, theoretischem Risiko gesprochen, als es sich zur Bonitätsfrage des Emittenten von Zertifikaten äußerte. Dieser Ansicht treten Anlegerschützer entgegen.

Zu den Bedingungen, die eine Bank bei der anlegergerechten Beratung ihrer Wertpapierkunden einhalten muss, gehört u. a. deren persönlicher Zuschnitt auf die Situation des Anlegers. Dem soll nach Meinung des Frankfurter Gerichts das Zuraten des Geldhauses in Zertifikate entsprochen haben, weil der Anleger eine verhältnismäßig sichere Anlagemöglichkeit suchte und im Anlagejahr 2006 das allgemeine Kursverlustrisiko der empfohlenen Zertifikaten sich als unwahrscheinlich dargestellt habe.

 

Das Gericht ging auch von einer anlage-(= objekt-)gerechten Anlageberatung aus, weil der Kunde einen Verkaufsflyer erhalten habe mit dem Hinweis auf einen vollständigen Prospekt und außerdem habe er seinen Anlageberater fragen können.

 

Die vom Anleger behauptete Aussage des Kundenberaters, dass ein Verlust vollkommen ausgeschlossen sei, war nach Meinung des Richters eine rein subjektive Meinungsäußerung des Beraters, die nur besage, dass ein Verlust recht unwahrscheinlich sei; eine solche Einschätzung sei 2006 vertretbar gewesen und damit keine Fehlberatung.

 

Ein bloßer Hinweis in der Verkaufsunterlage, dass die Rückzahlung von der Zahlungsfähigkeit (= Bonität) des Emittenten abhängen würde, sei ausreichend gewesen. Im übrigen bestehe keine generelle Pflicht zur Aufklärung über das Bonitätsrisiko, führt das Gericht unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. aus (Urteil vom 15.12.2008, Az. 23 U 348/05).

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das die Klage eines Zertifikate-Anlegers abweisende Urteil wird sich der Berufungsinstanz stellen müssen, so die in der Presse zu findende Äußerung des Anlegeranwalts. Dabei wird es unter anderem darum gehen, ob und inwieweit der Anleger eine Nachfragepflicht hat oder ob der Bankberater von sich aus auf die Risiken in vollem Umfange zu sprechen kommen muss.

 

Das Verneinen einer generellen Pflicht zur Aufklärung über das Bonitätsrisiko setzt sich der Kritik aus, weil das Urteil des OLG Frankfurt/M. an der zitierten Stelle nichts zur Aufklärung bei Wertpapierengagements aussagt, sondern nur Richtschnur bei der Beratung über Anlagen in geschlossene Immobilienfonds gibt. Diese Aussagen sind, nimmt man den Grundsatz der kundenbezogenen objektgerechten Beratung ernst, so allgemein nicht auf Zertifikate übertragbar.

 

Besonderheiten wirft der Fall auf, die nicht auf andere Anleger zu übertragen sind: Es handelte sich um die Investitionsentscheidung eines versierten Sparers, hierzu dürften viele Zertifikate-Anleger gerade nicht zählen.

 

Es bleibt deshalb bei der stets genannten Devise der KANZLEI GÖDDECKE, dass jeder Fall der Anlageberatung mit allen Details und Facetten individuell zu beurteilen ist und sich eine Schematisierung zum jetzigen Zeitpunkt verbietet (lehman@rechtinfo.de oder 0 22 41 / 17 33 – 20).

 

Quelle: Landgericht Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M.) Urteil vom 28. November 2008, Az. 2-19 O 62/08 (n. rkr.)

 

29. Dezember 2008 (Hartmut Göddecke)

 

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