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Deinböck AG: Schuss ging nach hinten los

Kapitalanlagegesellschaften kommen auf alle möglichen Ideen, um an frisches Geld zu gelangen. Einen völlig neuen Weg hatte die Deinböck AG in den Jahren 2000/2002 eingeschlagen. Sie kündigte die bestehenden Beteiligungsverträge mit ihren Anlegern und forderte nicht unerhebliche Nachschüsse. Allerdings ging der Schuss nach hinten los.

 

Ende 2000 und 2002 wurden die atypisch stillen Gesellschafter der Deinböck AG von einer wahren Kündigungswelle überrollt. Um ihre klammen Kassen aufzufüllen war die Gesellschaft auf einen „juristischen Trick“ verfallen, der viele Anleger beinahe in den Ruin getrieben hätte.

 

Nachdem die Deinböck AG ihren Gesellschaftern über Jahre hinweg Ausschüttungen gewährt hatte, stellte sie plötzlich fest, dass die Beteiligungsverträge nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnutzend, der in diesen Fällen den Beteiligten ein außerordentliches Kündigungsrecht zuspricht, hat sie die Verträge fristlos gekündigt und eine Abrechnung vorgenommen. Das Ergebnis dieser Abrechnung war allerdings kein Guthaben zu Gunsten der Anleger, sondern wegen der jahrelangen Ausschüttungen und der desaströsen Geschäftspolitik – wen wundert’s – eine Forderung der Deinböck AG. Die Anleger sollten neben ihrer Einlage also noch mal zur Kasse gebeten werden.   

 

Allerdings hatte die Deinböck AG ihre Hausaufgaben nicht ordentlich erledigt. Sie hatte nämlich übersehen, dass die Beitrittsformulare sich ausschließlich auf einen (alten) Gesellschaftsvertrag bezogen, der gerade keine Nachschusspflicht vorsieht. Erst spätere Verträge sahen dann eine Nachschusspflicht vor. Vor lauter Änderungen hatte die Deinböck AG wohl den Überblick verloren und angenommen, auch die gekündigten Beteiligungen bezögen sich auf die aktuelleren Vertragstexte.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Die Kanzlei Göddecke hat in einer Vielzahl von Verfahren vor verschiedenen Gerichten in ganz Deutschland Titel erwirkt, die die Nachschussverpflichtung ausschließen und darüber hinaus sogar noch eine Zahlungsverpflichtung der Deinböck AG begründen. Eine etwaige Beteiligung an der Deinböck AG sollten Sie daher in jedem falle überprüfen lassen. Auch sollten Sie einer Zahlungsaufforderung der Deinböck AG zunächst auf keinen Fall nachkommen. 

 

 

18. Oktober 2005 (MC)

 


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Interessante Artikel zum Projekt:


:: Deinböck AG: Kündigung - zweiter Teil (13. Oktober 2005)

 

:: Bankhaus Partin GmbH & Co. KG: Hälftiger Kreditverzicht bei Deinböck-Anlagen

(18. Oktober 2005)




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