Archivsuche:

Widerruf Button
Web Akte Button
Rückservice - Callback
Jetzt Rechtslage testen!
JETZT KAPITALRECHTinfo - Das Mandantenmagazin der Kanzlei Göddecke - bestellen!
Fragen, Anregungen, Kritik?!



Folgen Sie uns:

Follow rechtinfo on Twitter


Artikel, Entwicklungen und News zum Projekt am Ende der Seite!
Download als PDF
Goldeck/Zetti: Abfindungsguthaben in kleinen Häppchen?

Viel Geld sammelte die Goldeck Süßwaren GmbH & Co. KG in den `90er Jahren von zahlreichen Privatanlegern ein. Als die Gesellschaft dann ihren einzigen Kommanditisten verlor wurde sie aufgelöst. Über das genaue Schicksal ihrer Einlage wurden die Anleger nicht aufgeklärt.

 

Knusperflocken und Schokolade â la Honecker. Auf der Nostalgiewelle für DDR-Produkte reitend haben sich Mitte der `90er Jahre viele Privatanleger an der Goldeck Süßwaren GmbH & Co. KG beteiligt. Die Beteiligungen wurden – wie dies bei Publikums-KGs üblich ist – von einem Treuhänder, der In-Travaux AG, für die Anleger gehalten. Sie waren daher nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt. Einziger Kommanditist war die In-Travaux AG. Diesem kündigte die Komplementärin, die Goldeck Süßwaren GmbH, im Jahre 2000 fristlos.

 

Durch den Wegfall des Kommanditisten war die KG als solche nicht mehr existent. Statt das für diesen Fall jedoch im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten und einen neuen Treuhänder zu benennen, der an die Stelle des alten treten könnte, hat die Goldeck Süßwaren GmbH nichts dergleichen unternommen. Die KG wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Den Anlegern wurde nun von Seiten der GmbH angeboten, entweder das Abfindungsguthaben zu beanspruchen oder sich an der GmbH zu beteiligen. Gleichzeitig teilte die GmbH aber mit, dass sie die Höhe des Guthabens noch nicht genau bestimmen könne. Hierzu sei erst die Einholung eines Gutachtens notwendig. Des weiteren würde das Guthaben auch bloß in zwei Raten ausgezahlt werden, die erst Ende 2005 und Ende 2006 fällig wären. Dies sehe der Gesellschaftsvertrag so vor.

 

Ob sich die Goldeck Süßwaren GmbH auf diese vertragliche Abfindungsklausel berufen kann, ist mehr als zweifelhaft. Denn die Rechtsprechung stellt bestimmte Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Klauseln. Da das Abfindungsguthaben grundsätzlich mit dem Ausscheiden fällig wird, sind Klauseln, die Zahlungsmodalitäten enthalten nur wirksam, wenn sie sich in einem gewissen Rahmen bewegen. Wird der Abfindungsanspruch über einen nicht unerheblichen Zeitraum gestundet und auch nur ratenweise befriedigt, so muss diese Einschränkung z. B. durch eine Verzinsung oder Anspruchsabsicherung ausgeglichen werden. In der einschlägigen Vertragsbestimmung findet sich aber nichts dergleichen. Ist die Klausel jedoch unwirksam, dann ist der Abfindungsanspruch mit dem Ausscheiden sofort in voller Höhe  fällig.

 

 

20.07.2005 (MC)

 


Ihr Ansprechpartner zu diesem Projekt:
Sekretariat/Kontakt:
Frau Döhler

Tel:  0 22 41 / 17 33 - 20
Fax: 0 22 41 / 17 33 - 44

Visitenkarte als vcf-Datei:
 
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Bankkaufmann



Informationen zu einer raschen und kompetenten Rechtsberatung: www.rechtinfo-rat.de


Interessante Artikel zum Projekt:

:: Goldeck/Zetti: Abfindungsguthaben in kleinen Häppchen? Mit Stellungnahme der Kanzlei Göddecke (20. Juli 2005)



REFERENZEN:









Button Anwaltskompass







Göddecke Rechtsanwälte Anlagerecht

Elite Report - Top Adressen im Anlagerecht

Kapital-rechtinfo.de von Anwaltsblatt positiv bewertet

KRI-SPEZIAL:

I. Einzelne Kapitalanlagen im Fokus:

Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Siegburg bei Bonn/Köln bietet betroffenen Anlegern und Verbrauchern kompetente Beratung und Hilfe, u.a. in folgenden Fällen:

Spezialseite zu Film- und Medienfonds
filmfonds.rechtinfo.de

Spezialseite zu Schiffsfonds
schiffsfonds.rechtinfo.de

MedPro Group Partnership Corp. & Co. KG
medpro.rechtinfo.de

Lehman Brothers
lehman.rechtinfo.de

ACI Alternative Capital Invest
aci.rechtinfo.de

DFO/DBVI/Privatbank Reithinger:
dbvi.rechtinfo.de

MWB Vermögensverwaltungs AG
mwb.rechtinfo.de

Securenta/Göttinger Gruppe
securenta.rechtinfo.de

Accessio Wertpapierhandelshaus AG
accessio.rechtinfo.de

Falk-Capital/Falk Gruppe (Falk Fonds) falk.rechtinfo.de

Futura Finanz GmbH & Co. KG
futura-finanz.rechtinfo.de

MSF Master Star Fund
Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG
msf.rechtinfo.de

VIP 3 und 4 Medienfonds
vip.rechtinfo.de
II. Bedeutende Themen- und Rechtsbereiche:

Bürgschaften und Mithaftübernahmen als Sicherungsmittel für Kredite Bürgschaften/Mithaftübernahmen

Restschuldversicherungen bei Verbraucherdarlehensverträgen Restschuldversicherungen

Vermögensverwalter im Feuer der Kritik Vermögensverwalter
Weitere Onlineangebote
der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE und FACHANWÄLTE für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Das ganze "Gezwitscher" der Kanzlei unter:
http://twitter.com/rechtinfo

KAPITAL-RECHTINFO.de RSS-Newsfeed
rss.rechtinfo.de

Online-Rechtsberatung uvm.
www.rechtinfo-rat.de

Anwaltliche Hilfe, Beratung und Informationen zum Erbrecht
www.erb-rechtinfo.de

Anwaltliche Hilfe, Beratung und Informationen zum Thema Widerruf von Krediten, Darlehen und Lebensversicherungen
www.widerrufsbelehrungen.de

Schnelle anwaltliche Hilfe in Steuerstrafsachen/
bei Steuerhinterziehung von spezialisierten Rechtsanwälten
www.steuern-rechtinfo.de

Anwaltliche Hilfe in Arbeitsrechtssachen (Abmahnung, Kündigung, Arbeitsvertrag)
www.arbeit-rechtinfo.de

Mehr Sicherheit im Finanzdschungel
www.rechtinfo-check.de

Spezialtest für "Immobilien-Geschädigte" www.schrottimmobilie-a.de

Kanzleimagazin KAPITALRECHTinfo
KAPITALRECHTinfo

Im Überblick
www.gerecht.de

Homepage der Kanzlei Göddecke www.rechtinfo.de