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VIP 3 und 4 Medienfonds: Wird das Fondskonzept von Gerichten akzeptiert?

Es ist selten, dass steuerorientierte Kapitalanlagen wie die Filmfonds VIP 3 und 4 so intensiv von Ermittlungsbehörden, Finanzämtern und auch von Gerichten untersucht werden. Dabei spielt die steuerliche Seite des Fondskonzepts die zentrale (Film-)Rolle. Wo die rechtlichen Knackpunkte liegen, fragen sich viele Anleger. Schon dieser kurze Abriss zeigt: Das gesamte System ist äußerst komplex.

 

Produktion und Vertrieb eines Films

 

Im ersten Schritt erwirbt der Fonds die Rechte, um einen Film zu produzieren. Wie jede Ware, die in den Handel kommt, erst angefertigt werden muss,  wird auch ein Film erst hergestellt, bevor ihn die Zuschauer in den Kinos zu sehen bekommen. Dabei zahlen Filmfonds regelmäßig – verkürzt dargestellt – den gesamten Kostenblock für die Herstellung des Films an den Produzenten bevor überhaupt der erste Drehtag begonnen hat. Dieses soll für die Anleger den größtmöglichen Steuervorteil gleich zu Beginn sichern. Wirtschaftlich wird die Herstellung des Films durch eine Fertigstellungsgarantie (Completion Bond) abgesichert.

 

In nahezu gleichem Atemzuge mit dem Produktionsauftrag werden vom Fonds die Lizenzen zur Vermarktung an den Vertrieb verkauft. Denn der wirtschaftliche Erfolg hängt nicht nur von einem guten Film ab, sondern auch – wie bei allen anderen Gütern – vom Vertrieb und der Akzeptanz am Markt. Aufgrund der vom Fonds verkauften Lizenzen darf der Distributer die Rechte an dem Film während einer festgelegten Zeit nutzen. Der Fonds erhält dafür zu einem späteren Zeitpunkt die Erlöse aus der Überlassung der Vermarktungsrechte.

 

Absicherung des Vertriebserfolgs

 

Wie bei der  Produktion des Films soll auch der wirtschaftliche Erfolg ganz oder teilweise abgesichert werden. Hierzu wird in etlichen Fällen eine Versicherung oder in anderen Fällen eine Bank eingeschaltet. Der Absicherungsvertrag bei den Filmen der VIP-Fonds 3 und 4  wurde mit der Dresdner Bank bzw. der HypoVereinsbank abgeschlossen. In vielen Veröffentlichungen wird diese Vertragsbeziehung als Schuldübernahme oder Defeasance bezeichnet.

 

Zweideutige Geldströme

 

Die Finanzbehörde und die Staatsanwaltschaft gehen davon aus, dass es im Rahmen dieser gesamten – hier sehr vereinfacht dargestellten – Konstruktion zu zweideutigen Geldströmen gekommen ist, die gegen gesetzliche Regelungen verstoßen und in der Folge dem steuerlichen „Kick“ eines solchen Filmfonds den Garaus machen. Bereits erzielte Steuervorteile sind dem Fonds und in der Folge auch den Anlegern aberkannt worden. Außerdem sei nach Ansicht der Behörden ein Teil der Gelder nicht so verwendet worden, wie im Prospekt dargestellt.

 

Strafverfahren

 

Im Frühjahr 2007 wurde die Hauptverhandlung vor dem Landgericht München eröffnet und die Tatvorwürfe in der über 300 Seiten umfangreichen Anklageschrift verlesen. Das Strafverfahren ist bis in den Sommer 2007 terminiert. Parallel dazu ist gegen die Bescheide der Finanzämter Rechtsmittel eingelegt worden; der gesamte Instanzenzug einschließlich Finanzgerichte dürfte mit mindestens fünf Jahren zu veranschlagen sein.

 

30. April 2007 (HG)


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Sekretariat/Kontakt:
Frau Döhler

Tel:  0 22 41 / 17 33 - 20
Fax: 0 22 41 / 17 33 - 44

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Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Bankkaufmann



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