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VIP Medienfonds: Aufklärungspflicht über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortlichen

Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München, wonach Anlageberater ungefragt über ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche aufklären müssen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Eine Aufklärungspflicht eines Beraters besteht nicht nur dann, wenn ein Fondsverantwortlicher strafrechtlich verurteilt worden ist, sondern bereits zuvor, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft. Denn ein Berater ist verpflichtet, von sich aus ungefragt über alle Eigenschaften und Risiken einer Anlage richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hat oder haben könnte. Dies umfasst auch Informationen zu den Fondsverantwortlichen.

Gewisse Einschränkungen sind jedoch zu beachten. Eine Beratungspflicht begründet nicht jede vorgeworfene Straftat der Fondsverantwortlichen. Vielmehr muss es sich um eine Tat handeln, die aus Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet ist, Zweifel an der Seriösität der Person begründen. Substanzlose Strafanzeigen sollen jedoch unbeachtlich sein. Wenn eine Staatsanwaltschaft jedoch konkrete Ermittlungen anstellt, hierzu beispielsweise Geschäftsräume der Personen durchsucht oder sogar Anklage erhebt, kann ein Anlageberater von einer substanzlosen Strafanzeige im Regelfall nicht ausgehen.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Anlageberater nicht über ein laufendes Strafrechtsverfahren aufgeklärt. Er haftet daher dem Anleger gegenüber auf Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme samt Aufgeld.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Es ist richtig, dass eine Aufklärungspflicht nicht erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung beginnt. Strafrechtliche Verfahren dauern oft Jahre. Nach einer Verurteilung wäre eine Aufklärung im Regelfall zu spät. Wie der Bundesgerichtshof ausgeurteilt hat, bestehen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit eines Fondsverantwortlichen bereits bei begründeten Strafrechtsvorwürfen. Eine Staatsanwaltschaft darf nämlich nicht ohne begründeten Verdacht Durchsuchungen vornehmen oder Anklage erheben.

Sollten Sie ebenfalls Anlagen getätigt haben, bei denen Strafrechtsvorwürfe gegen Verantwortliche im Raume stehen, scheuen Sie sich nicht, rechtzeitig den Kontakt zur KANZLEI GÖDDECKE aufzunehmen, da eine frühzeitige Rechtsprüfung im Regelfall am wirkungsvollsten ist.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.11.2011 (Aktenzeichen III ZR 81/11)

14.02.2012 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann, LL.M., EMBA)

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