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Bundesgerichtshof bestätigt weitreichende Zuständigkeit deutscher Gerichte gegen Schweizer Finanzdienstleister

Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil bestätigt, dass eine deutsche Zuständigkeit sowohl dann gegeben ist, wenn dem Verbraucher ein Angebot seitens des Schweizer Unternehmens unterbreitet worden ist als auch dann, wenn die Initiative zum Vertragsabschluss vom Verbraucher ausgegangen ist.

Ausländische Finanzdienstleister sind häufig der Ansicht, dass sie bei Pflichtverletzungen nicht in Deutschland verklagt werden können und berufen sich hierbei zusätzlich auf sog. Gerichtstandsklauseln, wonach ausländische Gerichte zuständig sein sollen. Diese entfalten jedoch, wie dieser Fall zeigt, häufig keine rechtliche Wirkung.

 

Die in Deutschland ansässige Klägerin hat sowohl ihren schweizer Vermögensverwalter, als auch ihre depotführende Schweizer Bank sowie einen Schweizer Hedge-Fonds in Deutschland auf Schadensersatz verklagt. Das Oberlandesgericht hatte die Zuständigkeit deutscher Gerichte noch verneint. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück verwiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es für eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht darauf ankommt, von wem die Initiative zum Vertragsabschluss ausgeht. Es ist somit irrelevant, ob man im Hinblick auf den Vertragsabschluss zunächst vom ausländischen Finanzdienstleister angesprochen wird, oder ob man als Verbraucher selbst die Initiative ergreift.

 

Entscheidend ist, dass man in Deutschland die für den Vertrag notwendige Vertragserklärung abgegeben hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, unterfallen der Zuständigkeit deutscher Gerichte dann nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch sog. deliktische Ansprüche, z.B. aus unerlaubter Handlung.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE haben bereits viel Erfahrung in der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüche gegen Schweizer Finanzdienstleister gesammelt. Wichtigen Klagen wurden von uns bereits federführend erstritten. Geschädigte Anleger sollten daher auch bei Fällen mit Auslandsbezug nicht zögern, durch uns prüfen zu lassen, ob eine Klage in Deutschland erfolgsversprechend ist.

 

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.03.2012 – Aktenzeichen VI ZR 70/10

 

03. Juni 2012 (PE)

 

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