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Schlechte Nachricht für Wertpapiersparer der DBVI AG: Garantiegeber SECI GmbH ist insolvent Bereits Mitte letzten Jahres hatte die KANZLEI GÖDDECKE berichtet, dass nach ihr vorliegenden Informationen gegen die European Securities Invest SECI GmbH (SECI GmbH) Insolvenzantrag gestellt wurde. Nun haben sich diese Informationen endgültig bewahrheitet. Das Amtsgericht München hat am 11.01.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger der DBVI AG sind hier zum wiederholten Mal die Leidtragenden, ihnen bleibt allerdings die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Die Insolvenz der SECI GmbH betrifft in erster Linie Anleger, die Wertpapiersparverträge über Aktien der DBVI AG abgeschlossen hatten. Die DBVI AG hatte bereits am 11.05.2009 Insolvenzantrag gestellt. Trotz der Insolvenz der DBVI AG waren die Aussichten einiger Anleger garnicht so schlecht. In vielen Fällen konnten geschädigte Anleger die SECI GmbH in Anspruch nehmen, sofern diese in den Wertpapiersparverträgen als Garantiegeber ausgewiesen war. Entsprechende Klagen waren auch bereits erfolgreich. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht diese Möglichkeit nun aber nicht mehr. Denn nach der Insolvenzordnung können Ansprüche gegenüber der SECI GmbH nunmehr nur noch im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Mit der Insolvenz der SECI GmbH setzt sich die Pleitewelle innerhalb des DBVI/Reithinger-Komplexes fort. Die vielen Wertpapiersparern versprochene Kapitalgarantie ist damit erst einmal nutzlos. Es besteht nur noch die Möglichkeit, die Forderungen gegenüber der SECI GmbH beim eingesetzten Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden, soweit diese noch nicht verjährt sind. So kann zumindest die Chance gewahrt werden, am Ende des Insolvenzverfahrens eine eventuell verbleibende Quote zu erhalten. Forderungen sind bis zum 03.03.2010 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die KANZLEI GÖDDECKE führt auf Wunsch für Sie die Anmeldung durch. Ein entsprechendes Auftragsformular finden Sie hier.
Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 11.Januar 2010, Az. 1501 IN 2002/09
02. Februar 2010 (Rechtsanwalt Sebastian Hofauer)
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