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Euro Top Plus: Anlageberater haftet schon dann, wenn er Prospekt nicht übergibt

Ein Anlageberater kann seine Aufklärungspflicht überhaupt nur dann erfüllen, wenn er dem Anleger bei Vertragsschluss einen Prospekt übergibt bzw. einen solchen erläutert. Anleger brauchen auch keine Angst vor verklausulierten Empfangsbestätigungen zu haben.

Das OLG Hamm hat bereits im Jahre 2003 ein wichtiges Urteil zur Haftung von Anlageberatern gefällt. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Kläger mit einer Summe von DM 15.000,00 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und diesen Betrag über einen Bausparvertrag finanziert. Nachdem die Beteiligung wirtschaftlich wertlos geworden war, hat er seinen Berater auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Zur Begründung hatte der Kläger vorgetragen, keinen Prospekt erhalten zu haben, der ihn über die Risiken aufklärt. Dies, obwohl er auf der Beitrittserklärung den Empfang eines solchen Prospektes mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

 

Das OLG Hamm hat zunächst ausgeführt, dass ein Anlageberater die von ihm geschuldete Informationserteilung über die Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, nur durch die Übergabe eines Prospektes erfüllen kann.

 

Dem Kläger, der behauptete, keinen Prospekt erhalten zu haben, wäre mit dieser Feststellung des Gerichtes nicht zu helfen gewesen. Denn schließlich hat er den Empfang des Prospektes mit seiner Unterschrift auf der Beitrittserklärung bestätigt. Hierzu hat das Gericht dann aber ausgeführt, dass vorformulierte Empfangsbestätigungen auf Beitrittsformularen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ darstellen und gegen § 11 Nr. 15 b AGBG verstoßen. Sie sind daher unwirksam. Die Empfangsbestätigung hat mithin keinerlei Aussagekraft.

 

Das OLG Hamm geht jedoch noch einen Schritt weiter: Denn es bürdet dem Anlageberater sogar die Beweislast dafür auf, den Prospekt auch wirklich übergeben zu haben. Der Kläger muss also zunächst nicht beweisen, dass er den Prospekt nicht bekommen hat. Er braucht zuerst nur zu sagen, dass eben dies nicht geschehen ist. Jetzt muss der Anlageberater das Gegenteil beweisen. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er, weil er nicht nachweisen konnte, den Prospekt übergeben zu haben.

 

Allerdings ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Revision ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig. Für die Anleger ist zu hoffen, dass der BGH das Urteil – und hier insbesondere die Beweislastverteilung – bestätigt. 

 

8. Februar 2005 (MC)

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