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Gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren zu erschweren oder sogar zu verhindern, ohne dass effizienzsteigernde Finanz- und Unternehmenstransaktionen beeinträchtigt werden, ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (16/7438).

Zum einem sollen die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum abgestimmten Verhalten von Investoren konkretisiert werden. Da die Meldungen börsennotierter Unternehmen über Stimmrechte aus Aktien und aus vergleichbaren Positionen in anderen Finanzinstrumenten getrennt gemeldet werden müssen, gäben die Meldungen die Beteiligungsverhältnisse nur unvollständig und zeitlich versetzt wieder, schreibt die Regierung. Daher sollen nun die Stimmrechte aus beiden Positionen zusammengerechnet werden müssen, um Meldungen über Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile aussagekräftiger zu machen.

 

Die für Investoren börsennotierter Unternehmen geltenden Meldepflichten bei Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile sollen so erweitert werden, dass der Markt ab einer bestimmten Anlagegrenze die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel erfährt. Bislang beschränkten sich diese Meldepflichten auf Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen.

 

Für unbefriedigend hält die Regierung die jetzigen Rechtsfolgen, wenn die Mitteilungspflichten verletzt werden. Der Aktionär, der seine Pflichten verletzt, könne zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen, ohne mit einem Stimmrechtsentzug bestraft zu werden. Er habe nämlich die Möglichkeit, die Mitteilung immer noch direkt vor der Hauptversammlung nachzuholen.

 

Nun soll in den Fällen, in den sich die Verletzung der Mitteilungspflicht auf die Höhe der Beteiligung zieht, der Zeitraum des Stimmrechtsverlusts bei einer nicht ordnungsgemäßen Meldung um sechs Monate verlängert werde. Zudem ist geplant, die Transparenz der deutschen Aktienregister zu steigern. In der Praxis habe sich gezeigt, heißt es, dass sich die Aktieninhaber häufig nicht in das Aktienregister eintragen ließen.

 

Schließlich will die Regierung, dass die Belegschaft nicht börsennotierter Unternehmen genauso wie die Belegschaft börsennotierter Unternehmen darüber informiert wird, wenn sich die Kontrolle über das Unternehmen ändert. Durch diese Informationspflicht sollen jedoch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens "nicht gefährdet" werden, heißt es in dem Gesetzentwurf.

 

Quelle: dbtg-newsletter vom 12. Dezember 2007, heute im bundestag Nr. 318

 

12. Dezember 2007 (Hartmut Göddecke)

 

 



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