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Futura Finanz GmbH & Co. KG: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung

Am 28.11.2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Futura Finanz GmbH & Co. KG (Futura Finanz) mit kurzer Begründung zurück gewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.07.2006, welches die Futura Finanz wegen der Vermittlung einer Frankonia-Beteiligung verurteilt hatte, rechtskräftig.

Der Zurückweisungsbeschluss des BGH ist deshalb erwähnenswert, weil er sich eindeutig zu einem (standardisierten) Prozessverhalten der Futura Finanz äußert und diesem eine Abfuhr erteilt.

 

In allen der KANZLEI GÖDDECKE bekannten Prozessen beruft sich die Futura Finanz immer und standardisiert darauf, dass nicht sie selbst, sondern – wenn überhaupt – der vor Ort tätige Vermittler Vertragspartner des klagenden Kunden geworden ist. Mithin – so die Verteidigungslinie der Futura Finanz – würde die Klage gegen die falsche Person erhoben und sei abzuweisen. Die Futura Finanz lässt ihre Mitarbeiter daher regelmäßig allein „im Regen stehen“. Zur Begründung führt die Futura Finanz immer aus, dass es noch andere Gesellschaften gäbe, die die Bezeichnung „Futura Finanz“ verwenden würden. Also könnten dieses ebenso gut Vertragspartner geworden sein. Diese Unklarheit würde zu Lasten des klagenden Kunden gehen.

 

Man glaubt es kaum. Aber dieses „Spielchen“ haben in der Vergangenheit verschiedenen Gerichte mitgemacht. Der Großteil fällt hierauf aber nicht herein. Nunmehr dürften aber auch die letzten Richter überzeugt sein. Der BGH führt aus:

 

„Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Klägerin tätig gewordenen nebenberuflichen Handelsvertreter K. und M. der Beklagten (und nicht etwa einem anderen Mitglied der „F. Finanz“-Firmengruppe) zuzurechnen sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der Unternehmensgruppe, das im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils vom 15. Juni 2000 (III ZR 305/98 = NJW 2000, 3275, 3276) mit der in Frage stehenden Gesellschaftsbeteiligung an der FR. -Aktiengesellschaft befasst war.“

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Der Beschluss ist kurz und bündig. Viel wichtiger aber ist: Er ist auch richtig und nimmt der Futura Finanz einen ihrer standardmäßigen Einwände. Für klagewillige Kunden, die von der Futura Finanz schlecht beraten worden sind, erhöhen sich daher die Prozesschancen. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft Ihnen hier gern weiter.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.11.2007 (III ZR 214/06)

            Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006 (7 U 43/06)

            Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.06.2000 (III ZR 305/98)

 

24. Dezember 2007 (Mathias Corzelius)

 

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