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Falk-Zinsfonds: Informationen zur Beschlussvorlage

Das Schreiben von RA Dr. Schiessl macht den Anlegern des Falk-Zinsfonds keine Hoffnung. Von den eingesammelten Geldern sind nur noch € 9 Mio. (ca. 15%) vorhanden. Aufgrund der finanziellen Situation der Falk-Gruppe ist nicht mit weiteren Geschäften für den Zinsfonds zu rechnen. Dies macht eine Restrukturierung der Geschäftsführung erforderlich.

Anfang März 2005 sind die Anleger des Falk-Zinsfonds über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft aufgeklärt worden. Von den ursprünglich € 57 Millionen sind nur noch € 9 Millionen (ca. 15%) übrig. Der Rest wurde entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung als Darlehen an Gesellschaften der Falk-Gruppe vergeben. Entgegen der üblichen Praxis und den Ankündigungen im Prospekt sind diese Darlehen jedoch in keiner Weise, beispielsweise durch Grundschulden, gesichert worden. Doch damit nicht genug. Wie jetzt bekannt wurde, sind die Darlehensverträge mit Rangrücktrittsvereinbarungen versehen. Damit dürften kaum Aussichten bestehen, die ausgegebenen Gelder zurück zu bekommen.

 

Um diese Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen, hat die Falk-Gruppe unter Beratung von Rechtsanwalt Dr. Schiessl ein Konzept erarbeitet. Zu dessen Umsetzung sind jetzt die Anleger aufgefordert, über verschiedene Punkte abzustimmen. Grundsätzlich verdient das Konzept Zustimmung. Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 4. Insbesondere die Beendigung des Mittelverwendungskontrollvertrages ist hier hervorzuheben.

 

Bedenken bestehen jedoch bei den Abstimmungspunkten 1. und 5. Wenngleich es sich bei den Änderungen des Gesellschaftsvertrages zum Teil nur um sprachliche Korrekturen handelt, muss dennoch ein Aspekt erwähnt werden, der schwerwiegende Nachteile für die Anleger nach sich ziehen könnte. Es geht dabei um die Verjährungsregel, die die Anleger zu Gunsten der Geschäftsführung erheblich benachteiligt.

 

Rechtliche Bedenken bestehen hier schon insoweit, als die Regelung zu unbestimmt ist. Denn man könnte sie so verstehen, dass bereits mit Beitritt des jeweiligen Gesellschafters die Verjährung zu laufen begonnen hat. In diesem Fall könnte schon in diesem Jahr die Verjährung von Ansprüchen eintreten.

 

Auch sollte man sich die Zustimmung zu Punkt 5. gut überlegen. Anhand durchaus vorhandener Indizien lässt sich vermuten, dass es Unregelmäßigkeiten gibt, die im Rahmen einer Sonderprüfung des Zinsfonds aufgedeckt werden könnten. Um dies zu ermöglichen, darf die Geschäftsführung jetzt nicht entlastet werden. Sollte sich später herausstellen, dass alles in Ordnung war, hat der Anleger nichts verloren. Stimmt er jetzt dagegen der Entlastung der Geschäftsführung zu, wird die Geltendmachung möglicher Ansprüche dagegen wesentlich erschwert.

 

17. März 2005 (RF)

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