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Landgericht Bremen: Pflicht zur Herausgabe von Adressen der Mitgesellschafter Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft einem Gesellschafter die Adressen der über einen Treuhänder beteiligten Mitgesellschafter herausgeben muss. Der Kläger ist ein Anleger an einem geschlossenen Windparkfonds und wollte sich zur Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen mit anderen Mitgesellschaftern austauschen. Hierzu benötigte er die Kontaktdaten seiner Mitgesellschafter. Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft weigerte sich jedoch, ihm diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Kläger ging jedoch davon aus, dass die angeblichen Hinderungsgründe nur vorgeschoben waren und die Geschäftsführung vielmehr unterbinden wollte, dass die Anleger sich auf die kommende Gesellschafterversammlung vorbereiten und so ggfl. für die Geschäftsführung nachteilige Stimmenmehrheiten organisieren konnten.
Der Windpark ist so ausgestaltet, dass einige Anleger als Direktkommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind, also direkt ins Handelsregister eingetragen wurden. Andere Anleger sind jedoch nur über einen Treuhänder beteiligt.
Bereits das Gericht erster Instanz hatte den Herausgabeanspruch des Klägers bejaht. Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger als Direktkommanditist auch die Adressen der Treuhandkommanditisten herauszugeben sind, ist die Beklagte in die Berufung gegangen, da es hierzu bislang keine einschlägige Rechtsprechung gab. Nunmehr ist diese Frage durch das von der Kanzlei GÖDDECKE erstrittene Urteil positiv bestätigt worden.
Das Landgericht stützt den Herausgabeanspruch vor allem darauf, dass es zu den Gesellschafterrechten gehöre, sich mit den Mitgesellschaftern austauschen zu können, damit die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung nicht ausgehöhlt werden. Voraussetzung hierfür sei insbesondere in einer Publikumsgesellschaft, in denen viele Anleger den Gesellschaftsversammlungen fern bleiben, dass die Adressen den Mitgesellschaftern bekannt sind. Auf ein Recht zur Anonymität könne sich ein Gesellschafter in einem geschlossenen Fonds gegenüber seinen Mitgesellschaftern nicht berufen, da dies der Beteiligungskonzeption widerspreche.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Besonderheit dieses Urteils liegt darin, dass es bislang kein Urteil dazu gab, ob Direktkommanditisten auch einen Adressherausgabeanspruch in Bezug auf die Treuhandkommanditisten haben. Bislang gab es lediglich vereinzelt Rechtsprechung dazu, dass die Direktkommanditisten die Adressen von Direktkommanditisten verlangen können und Treuhandkommanditisten die Adressen der weiteren Treuhandkommanditisten. Hierdurch war jedoch dem einzelnen Anleger eine Kontaktaufnahme mit allen Gesellschaftern häufig verwehrt.
Erst durch dieses Urteil ist es in dem streitgegenständlichen Windpark möglich, dass sich alle Gesellschafter untereinander auf die Gesellschafterversammlungen vorbereiten können, und nicht nur einzelne Anlegergruppen. Dies ist ein wichtiger Schritt zu einem besseren Anlegerschutz im Rahmen der Durchführung geschlossener Fonds.
Sollten Sie Beratungsbedarf in Bezug auf die Durchsetzung von Anlegerrechten haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei GÖDDECKE gerne zur Verfügung.
Quelle: eigene Quelle
07.01.2013 (PE)
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