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Windenergie-Fonds Rakow-Gardelegen GmbH & Co.KG: Wurden Prospektfehler vorsätzlich verschwiegen?

Grüne Investitionen sind en vogue. So begrüßenswert die Investition in nachhaltige Energien auch sein mag, auch hier sollten Anleger genauer hinschauen. Auch für solche Beteiligungen müssen Prospekte erstellt werden, die es dem potentiellen Anleger ermöglichen, sich über die Beteiligung und die damit verbundenen Risiken ein vollständiges und zutreffendes Bild machen zu können.

 

Das diese Grundsätze möglicherweise nicht immer beachtet werden, zeigt der Beteiligungsprospekt des von der Plambeck Neue Energien AG (jetzt PNE Wind AG) aufgelegten und der Umweltbank AG Nürnberg vertriebenen Beteiligungsangebots an der Neue Energien Windpark Fonds 2000 – I. GmbH & Co. KG (nunmehr unter Windenergiefonds Rakow-Gardelegen GmbH & Co. KG firmierend). Hier liegen Anhaltspunkte vor, dass die Ertragsprognosen im Prospekt unzutreffend erstellt wurden. Auch steuerliche Risiken sind nicht in der von Anlegervertretern immer wieder geforderten Deutlichkeit und Verständlichkeit dargestellt worden. Über die Frage der steuerlichen Beurteilung ist ein Musterverfahren beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängig. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die vom FA Cuxhaven vorgenommene Beurteilung anlässlich einer Betriebsprüfung zutreffend ist. Das FA hatte aufgrund der fehlenden Fertigstellung der Fondsobjekte (2 Windparks) bis zum 31.12.2000 eine bestimmte steuerliche Beurteilung abgelehnt und Abschreibungszeiträume, Sonderabschreibungen und Verlustzuweisungen anders beurteilt, als dies der Prospekt versprach. Hierdurch können für Anleger, die die Beteiligung auch für steuerliche Gestaltungen nutzten, erhebliche Steuernachforderungen zukommen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Langfristige Anlagen werden immer auf Basis einer Ertragsprognose getätigt. Solche Ertragsprognosen sind in jedem Fall mit Unsicherheiten verbunden. Die Rechtsprechung verlangt allerdings auch bei aller Unsicherheit solcher Prognosen, dass sie auf Basis verlässlicher und zutreffender Daten vorgenommen werden und dass neben dem eigentlichen Prospektverantwortlichen sogar den Vermittler eine entsprechende Pflicht zur Plausibilitätsprüfung trifft (vgl. z.B. auch für Beteiligungen an Windparks OLG Hamm, 22.11.2007 – Az. 4 U 30/07). Ertragsprognosen, die entgegen den vor Prospekterstellung eingeholten Gutachten bestimmte Aspekte nicht berücksichtigen, führen zu einer Haftung der Prospektverantwortlichen und ggfls. auch der Vermittler.

 

Gleiches gilt für die Darstellung der steuerlichen Beurteilung der Anlage. Sind besondere Umstände für die rechtliche Einordnung von Bedeutung und sind diese ungewiss, so muss der Anleger auch darauf mit entsprechender Deutlichkeit hingewiesen werden, wenn der Eintritt oder das Ausbleiben nicht ganz fernliegend ist.

 

Anleger sollten darauf achten, dass Ansprüche der Prospektverantwortlichen und Vermittler nicht verjähren. Maßgeblich ist entweder der Zeitpunkt der Zeichnung oder die subjektive Kenntnis des Prospektfehlers oder eines Schadens.

 

 

05.11.2009



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