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MWB Vermögensverwaltungs AG: Obergericht erteilt MWB eine Abfuhr Ein weiteres Obergericht hat eine erstinstanzliche Entscheidung zulasten der MWB vollumfänglich bestätigt. Der Schweizer Vermögensverwalter muss dem Anleger sämtliche Einzahlungen nebst Auslandsbearbeitungsgebühr und entgangenem Gewinn erstatten. Das an dieser Stelle bereits besprochene Urteil des Landgericht Landshut (LG Landshut) vom 16.05.2008, in dem die MWB zum Schadensersatz verurteilt wurde, ist vom Oberlandesgericht München (OLG München) bestätigt worden.
Auch die Münchener Richter sahen es als erwiesen an, dass eine Schweizer Vermögensverwaltung auf Deutschem Bundesgebiet nur mit der hierzu erforderlichen Erlaubnis tätig werden darf.
Das OLG wies zudem deutlich darauf hin, dass für die Streitigkeit das Gericht am Wohnsitz des Anlegers – und damit ein deutsches Gericht – für die Klage zuständig sei. Daran ändere auch die oftmals seitens der MWB verwendete Gerichtsstandsvereinbarung für die Schweiz nichts. Auch völkerrechtliche Vereinbarungen stehen der Schadensersatzpflicht der MWB aufgrund der fehlenden Erlaubnis nicht entgegen, da solche Vereinbarungen ohne Umsetzung ins deutsche Recht nicht unmittelbar anwendbar sind.
Das OLG München stellt weiterhin fest, dass ein Anleger nicht damit rechnen muss, dass eine Schweizer Vermögensverwaltung, die ihn in Deutschland aufgesucht hat, nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Damit ist der Taktik der MWB, die ihren Anlegern hieraus oftmals ein Mitverschulden anlasten wollte, eine deutliche Absage erteilt worden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Nach dem durch die kanzlei göddecke errungenen Sieg vor dem OLG Dresden hat sich nun ein weiteres Obergericht deutlich gegen die Machenschaften der MWB ausgesprochen. Damit gewinnen geprellte Anleger an Rechtssicherheit, um ihre Ansprüche gegen den Schweizer Vermögensverwalter durchzusetzen. Gern stehen wir Ihnen für die Beratung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Urteil vom 17.12.2008
23. März 2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann)
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