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MWB Vermögensverwaltung AG: MWB und Verwaltungsrat müssen Anleger den gesamten Schaden ersetzen Kapitalanleger, die ihr Geld bei der MWB Vermögensverwaltung AG in der Schweiz angelegt haben, können sich freuen: Der Vorstand wurde (neben der MWB) zum wiederholten Male verurteilt, ein Erfolg, den die KANZLEI GÖDDECKE errungen hat. Ein Anleger hatte Geld bei der MWB Vermögensverwaltung AG angelegt. Wie üblich war ein Vermittler der MWB nach Anruf eines Call Centers bei ihm zu Hause aufgetaucht und hatte ihm eine Vermögensverwaltung durch die MWB in der Schweiz ans Herz gelegt. Der Anleger ließ sich überreden und zahlte Geld ein in der Hoffnung auf einen Gewinn.
Was der Vermittler verschwieg: Eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz hatte die MWB nicht. Eine solche Erlaubnis soll Anleger gegenüber Finanzdienstleistern schützen, die ihre Dienste in Deutschland anbieten. Der Anleger zog vor Gericht und nahm neben der MWB auch ein Verwaltungsratsmitglied (vergleichbar dem Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft) in Anspruch.
Das Landgericht Köln gab dem Anleger hinsichtlich der MWB und dem Verwaltungsratsmitglied Recht: Der Verwaltungsrat sei als bestelltes und im Handelsregister eingetragenes Vertretungsorgan verantwortlich für die ungenehmigte Geschäftstätigkeit. Den Einwand des Verwaltungsrats, er habe nicht selbst in Deutschland gehandelt, sondern nur in der Schweiz, ließ der Kölner Richter nicht gelten.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Da die sogenannte Nachlassstundung über das Vermögen der MWB bis 11. August 2011 verlängert wurde und Vollstreckungen ausschließt, ist die Inanspruchnahme der verantwortlichen Geschäftsführer sinnvoll.
Quelle: Landgericht Köln (LG Köln), Urteil vom 12.05.2011, Az. 14 O 839/10 (nicht rechtskräftig)
04. Juli 2011 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
:: MWB Vermögensverwaltung AG: Forderungseingabe im Rahmen der Nachlassstundung in der Schweiz
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