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Vermögensverwaltung: Ein Urteil des eidgenössischen Bundesgerichts erschüttert die Schweizer Finanzbranche.

Vermögensverwalter lassen sich ihre Leistung nicht nur durch die Anleger, sondern unbemerkt auch durch Banken und Fondsanbieter vergüten. Von den Gebühren und Provisionen, die die Anleger bezahlen, erhalten Vermögensverwalter einen Teil als sog. Rückvergütung (Kick-Back, Retrozession) zurück. Der Einbehalt dieser Rückvergütungen zu Lasten der Anleger ist in der Regel rechtswidrig.

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts ist eine wegweisende Entscheidung für den Finanzraum Schweiz. Vermögensverwalter sind oft unbemerkt „Diener zweier Herren“. Von den Kosten, die den Anlegern in Rechnung gestellt werden, erhalten die Vermögensverwalter oft einen Teil zurück. Interessenkollisionen zu Lasten der Anleger liegen auf der Hand. Die viel beschworene Unabhängigkeit der Vermögensverwalter steht durch die indirekten Vergütungen auf der Kippe. Kunden wissen von diesen Interessenkonflikten der Verwalter zumeist nichts. Die Rückvergütungen werden von den Vermögensverwaltern oft stillschweigend einbehalten. In den Klauselwerken der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird zumeist allenfalls auf die „allgemeine Üblichkeit“ von Rückvergütungen Bezug genommen. Zwar haben Studien gezeigt, dass Rückvergütungen tatsächlich weit verbreitet sind. Dennoch ist der Einbehalt der Rückvergütungen in der Regel illegal. Dies erklärt die Schockwelle in der schweizer Finanzbranche. Den Schweizer Finanzunternehmen drohen jetzt Forderungen in Millionenhöhe. Die von den Vermögensverwaltern zu Unrecht einbehaltenen Provisionen sind an die Kunden auszuzahlen. Auch deutsche Kunden, die ihr Geld in der Schweiz angelegt haben, können ihre Ansprüche geltend machen. Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Vermögensverwalter sind weitaus öfter unwirksam als Anleger vermuten.  

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rückvergütungen sind in der Finanzbranche leider der Regelfall. Anleger sollten Aufklärung über etwaige Rückvergütungsvereinbarungen der Vermögensverwalter mit den Banken verlangen und die zu Unrecht einbehaltenen Provisionen zurückverlangen. Der Schutz der Anleger vor Interessenkonflikten durch Rückvergütungen ist im deutschen und schweizerischen Finanzrecht gleichwertig. Die Kanzlei Göddecke hilft bei der Geltendmachung der Ansprüche gegebenenfalls auch mit Kooperationspartnern in der Schweiz gerne weiter.   Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 22.03.2006, Aktenzeichen: 4C.432/2005.

 

   20. Juli 2006 (PE)

 

  

Hinweis auf weitere Dokumente / Berichte auf www.kapital-rechtinfo.de:

 

:: „Schmiegelder" für Vermögensverwalter? Artikel in Facts 2006 (08. Juli 2006)  

 

:: Vermögensverwalter stehen im Feuer der Kritik: Unabhängige Treuhänder oder eigennützige Provisionenschinder? (10. August 2006)

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