Archivsuche:

Widerruf Button
Web Akte Button
Rückservice - Callback
Jetzt Rechtslage testen!
JETZT KAPITALRECHTinfo - Das Mandantenmagazin der Kanzlei Göddecke - bestellen!
Fragen, Anregungen, Kritik?!



Folgen Sie uns:

Follow rechtinfo on Twitter


Volltext als

Vermögensverwalter stehen im Feuer der Kritik: Unabhängige Treuhänder oder eigennützige Provisionenschinder?

Die Vermögensverwaltung galt bislang als Königsdisziplin der Finanzdienstleistungen. Nicht nur, weil die Vermögensverwaltung lange Zeit nur kapitalkräftigen Anlegern zur Verfügung stand. Die Anforderungen an Vermögensverwalter sind sehr hoch, so dass sich viele Vermögensverwalter gleichfalls fürstlich honorieren lassen. Nun steht das Honorar auf dem Prüfstand, vor allem, wenn es sich überraschend verdoppelt.

Naturgemäß ist jeder Anleger um sein Vermögen besorgt. Daher ist es gut verständlich, wenn es ihn einige Überwindung kostet, sein Vermögen einem Vermögensverwalter anzuvertrauen. Dieser ist zwar verpflichtet, dass Vermögen ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zu verwalten. Die Bewährung erfolgt jedoch regelmäßig erst in der Praxis. Und dann ist für den Laien schwierig nachzuvollziehen, ob der schwankende Kapitalmarkt einem einen Strich durch die Rechnung gemacht hat oder ob die fehlenden Resultate schlicht auf einem Unvermögen des Vermögensverwalters beruhen.

 

Viele Freiheiten für den Vermögensverwalter

Die Vermögensverwaltung, bei Wertpapieren auch als Finanzportfolioverwaltung bezeichnet, ist die dauerhafte eigenverantwortliche Verwaltung des Anlegervermögens. Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich frei darin, in welcher Art und Weise er das Vermögen des Treugebers verwaltet. Um den Interessen des Auftraggebers aber größtmöglich gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der Auftraggeber mit dem Vermögensverwalter eindeutige Anlagerichtlinien vereinbart, insbesondere über die Risiken und maximalen Verluste, die der Auftraggeber bereit ist einzugehen. Der Vermögensverwalter hat den Auftraggeber hierbei umfassend zu beraten und ihn insbesondere auch über die Kosten zu informieren.

 

Gläserne Taschen gewähren Kontrollmöglichkeiten

Damit der Auftraggeber den Vermögensverwalter kontrollieren kann ist es unumgänglich, dass das gesamte Vertragsverhältnis möglichst transparent ist. Das beinhaltet, dass der Vermögensverwalter in regelmäßigen Abständen umfassend über den Vermögensstand, die getätigten Anlagen und die entstandenen Kosten Rechenschaft ablegt. Ziel ist es, mit möglichst geringen Transaktionskosten eine möglichst große Rendite zu erwirtschaften. Dabei dürfen vereinbarte Risikobeschränkungen oder Verlustschwellen nicht überschritten werden.

Da die Kosten der Vermögensverwaltung die Rendite schmälern, liegt es im ureigensten Interesse des Auftraggebers, diese kontrollieren zu können. Die direkte Vergütung mit dem Vermögensverwalter ist zumeist Verhandlungssache und für den Auftraggeber klar überschaubar. Die Bankgebühren und Transaktionskosten werden von den Auftraggebern aber oft als unveränderbar betrachtet. Was sie oft nicht wissen: Viele Vermögensverwalter erhalten einen Teil dieser Kosten von Banken und Investmentgesellschaften zurück vergütet. Dieses Entgelt vereinnahmen die Vermögensverwalter weit überwiegend als „zweites Honorar“, obwohl es kraft Gesetzes dem Auftraggeber zusteht. Hierdurch besteht die Gefahr, dass Transaktionen ausschließlich oder weit überwiegend aus Provisionsinteresse getätigt werden.

Sog. Rückvergütungen (Provisionen, Retrozessionen, Kick-Backs) werden nach statischen Erhebungen wohl von über 80 % der Vermögensverwalter einbehalten, obwohl sie mit der Stellung eines unabhängigen Treuhänders nur schwer vereinbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber vollständig über Höhe und Anlass der Rückvergütung informiert ist. Dies ist jedoch so gut wie nie der Fall.

 

Das „zweite Honorar“ gehört dem Investor

Die Problematik hat die deutsche, höchstrichterliche Rechtsprechung längst erkannt und in entsprechenden Klagen umfangreiche Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche bestätigt. Aufklärungspflichtig ist nicht nur der Vermögensverwalter sondern je nach Fallgestaltung auch die beteiligte Depotbank. Auch in der Schweiz hat jüngst ein Urteil des obersten Gerichts einen Aufruhr in der Branche verursacht. Deutsche und schweizer Vermögensverwalter müssen nun befürchten, dass sie über die Jahre zu Unrecht einbehaltene Rückvergütungen an die Auftraggeber zurückzahlen müssen.

Die Vermögensverwaltung als Königsdisziplin der Finanzdienstleistungen ist für Vermögensverwalter nicht nur sehr werbewirksam sondern auch sehr haftungsträchtig. Höchste Anforderungen werden an Beratung, Information, Risiko- und Kostenkontrolle sowie Rechenschaft gestellt. Bei Pflichtverletzungen macht sich der Verwalter schadensersatzpflichtig. Je nach Art der Pflichtverletzung kann sogar das gesamte Vertragsverhältnis zurück abgewickelt werden. Bei begründetem Anlass sollten Anleger daher Pflichtverletzungen ihres Vermögensverwalters rechtlich untersuchen lassen.

 

10. August 2006 (PE)

 

Informationen zu einer raschen und kompetenten Rechtsberatung: www.rechtinfo-rat.de

 

Hinweis auf weitere Dokumente / Berichte auf www.kapital-rechtinfo.de:

 

:: Vermögensverwaltung: Ein Urteil des eidgenössischen Bundesgerichts erschüttert die Schweizer Finanzbranche

 

:: „Schmiergelder“ für Vermögensverwalter?

 

:: MWB Vermögensverwaltung AG für den Mittelstand, Zürich / Appenzell:

Vermögensverwaltung mit Geld-weg-Garantie?

 

zum Archiv | nach oben


REFERENZEN:









Button Anwaltskompass







Göddecke Rechtsanwälte Anlagerecht

Elite Report - Top Adressen im Anlagerecht

Kapital-rechtinfo.de von Anwaltsblatt positiv bewertet

KRI-SPEZIAL:

I. Einzelne Kapitalanlagen im Fokus:

Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Siegburg bei Bonn/Köln bietet betroffenen Anlegern und Verbrauchern kompetente Beratung und Hilfe, u.a. in folgenden Fällen:

Spezialseite zu Film- und Medienfonds
filmfonds.rechtinfo.de

Spezialseite zu Schiffsfonds
schiffsfonds.rechtinfo.de

MedPro Group Partnership Corp. & Co. KG
medpro.rechtinfo.de

Lehman Brothers
lehman.rechtinfo.de

ACI Alternative Capital Invest
aci.rechtinfo.de

DFO/DBVI/Privatbank Reithinger:
dbvi.rechtinfo.de

MWB Vermögensverwaltungs AG
mwb.rechtinfo.de

Securenta/Göttinger Gruppe
securenta.rechtinfo.de

Accessio Wertpapierhandelshaus AG
accessio.rechtinfo.de

Falk-Capital/Falk Gruppe (Falk Fonds) falk.rechtinfo.de

Futura Finanz GmbH & Co. KG
futura-finanz.rechtinfo.de

MSF Master Star Fund
Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG
msf.rechtinfo.de

VIP 3 und 4 Medienfonds
vip.rechtinfo.de
II. Bedeutende Themen- und Rechtsbereiche:

Bürgschaften und Mithaftübernahmen als Sicherungsmittel für Kredite Bürgschaften/Mithaftübernahmen

Restschuldversicherungen bei Verbraucherdarlehensverträgen Restschuldversicherungen

Vermögensverwalter im Feuer der Kritik Vermögensverwalter
Weitere Onlineangebote
der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE und FACHANWÄLTE für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Das ganze "Gezwitscher" der Kanzlei unter:
http://twitter.com/rechtinfo

KAPITAL-RECHTINFO.de RSS-Newsfeed
rss.rechtinfo.de

Online-Rechtsberatung uvm.
www.rechtinfo-rat.de

Anwaltliche Hilfe, Beratung und Informationen zum Erbrecht
www.erb-rechtinfo.de

Anwaltliche Hilfe, Beratung und Informationen zum Thema Widerruf von Krediten, Darlehen und Lebensversicherungen
www.widerrufsbelehrungen.de

Schnelle anwaltliche Hilfe in Steuerstrafsachen/
bei Steuerhinterziehung von spezialisierten Rechtsanwälten
www.steuern-rechtinfo.de

Anwaltliche Hilfe in Arbeitsrechtssachen (Abmahnung, Kündigung, Arbeitsvertrag)
www.arbeit-rechtinfo.de

Mehr Sicherheit im Finanzdschungel
www.rechtinfo-check.de

Spezialtest für "Immobilien-Geschädigte" www.schrottimmobilie-a.de

Kanzleimagazin KAPITALRECHTinfo
KAPITALRECHTinfo

Im Überblick
www.gerecht.de

Homepage der Kanzlei Göddecke www.rechtinfo.de