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Windpark Möbisburg: KANZLEI GÖDDECKE setzt den Wechsel der Geschäftsführung durch Das Oberlandesgericht Jena hat entschieden, dass die bisherige Geschäftsführung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgreich abgewählt wurde. Die Windparkanleger atmen auf. Nicht einmal die vorherige Geschäftsführung konnte verneinen, dass sich der Windpark nahe der Insolvenz befand. Wie allzu oft wurde über die Ursachen dieser wirtschaftlichen Katastrophe gestritten. Der Geschäftsführer war sich keiner Schuld bewusst. Die Anleger wollten jedoch nicht akzeptieren, dass ihr gesamtes Anlagekapital verloren ging. Daher fassten sie im Rahmen einer Gesellschafterversammlung den Beschluss, die Geschäftsführung abzuberufen und eine neue, fähige Geschäftsführung einzusetzen.
Da die vorherige Geschäftsführung nicht freiwillig weichen wollte, musste der Gerichtsweg beschritten werden. In der ersten Instanz wurde der Geschäftsführung auf höchst fragwürdige Weise noch Recht geben. Das OLG Jena hat jedoch klargestellt, dass dieses Urteil falsch war und statt dessen zugunsten der Anleger entschieden. Das Oberlandesgericht erklärte die Beschlüsse über den Geschäftsführerwechsel für wirksam und verpflichtete die vormalige Geschäftsführung, diese sofort zu vollziehen.
Das Urteil war nicht mehr anfechtbar. Inzwischen wurde der Geschäftsführerwechsel auch faktisch vollzogen. Die neue Geschäftsführung hat ihre Arbeit aufgenommen und sieht gute Chancen, den Windpark wirtschaftlich wieder zu stabilisieren.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Allzu häufig zeigt sich für den Anleger, dass seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds äußerst verlustreich ist. Nicht immer ist eine Rückabwicklung dieser Anlage möglich. Als Ausweg kann es sich anbieten, die Geschäftsführung des Fonds auszuwechseln. Dies ist häufig die wirksamste Methode, die wirtschaftliche Schieflage der Beteiligung umzukehren. Die KANZLEI GÖDDECKE hat bereits langjährige Erfahrung in der Beratung derartiger Geschäftsführerwechsel. Dieser muss rechtlich sorgfältig vorbereitet werden, damit er nicht scheitert. Teilweise ist uns so bereits eine außergerichtliche Einigung mit der bisherigen Geschäftsführung gelungen. Im vorliegenden Fall mussten die Gerichte angerufen werden, die den Anlegern aber ebenfalls zu ihrem Recht verhalfen.
Quelle: Oberlandesgericht Jena (OLG Jena), Urteil vom 14.03.2012, Aktenzeichen 2 U 650/11
09.05.2012 Datum (Patrick Elixmann, LL.M., EMBA)
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