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Anlageberatung: Über Innenprovisionen ist auch bei geschlossenen Beteiligungsfonds vollständig aufzuklären Bislang vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass eine besondere Aufklärungspflicht bei der Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Beteiligungsfonds nur dann gegeben ist, wenn die Innenprovisionen (auch Rückvergütungen, Retrozessionen oder Kick-Backs genannt) 15% der Beteiligungssumme überschreiten. Eine Beratung hat diesbezüglich aber dennoch vollständig zu erfolgen. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte ein Vermittler seinen Kunden darüber aufzuklären, wenn an ihn Innenprovisionen fließen, die einen Betrag von 15% der Beteiligungssumme überschreiten. Hintergrund dieser Überlegung war, dass ein derart hoher Betrag eine nicht unerhebliche Reduzierung des Werts der Beteiligung darstellt, über die ein Kunde informiert werden muss.
In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch nunmehr Anschluss an seine sog. Kick-Back-Rechtsprechung aus den Jahren 2000 und 2006 genommen. Danach muss eine Depotbank bzw. eine Bank im Rahmen einer Wertpapierberatung oder –verwaltung grundsätzlich klar, zutreffend und vollständig über Innenprovisionen aufklären, da mit der Zahlung dieser Innenprovisionen Interessekonflikte im Rahmen der Beratung auftreten können, über die ein Anleger informiert sein soll. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch auf die Beratung von geschlossenen Beteiligungsanlagen übertragen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Übertragung der Kick-Back-Rechtsprechung auf geschlossene Beteiligungsanlagen ist für den Anleger ein erheblicher Gewinn und längst überfällig gewesen. Richtigerweise macht der Bundesgerichtshof bei den Aufklärungspflichten der Berater nunmehr keine Unterscheidung, ob die Beratung Wertpapiere oder geschlossene Beteiligungsformen betrifft. Sachliche Gründe für eine derartige Unterscheidung liegen auch nicht vor.
Da Anleger in der Praxis häufig über die Provisionen der Berater nicht aufgeklärt wurden, besteht für Anleger nun eine verbesserte Chance, sich von Ihren zumeist nicht rentablen geschlossenen Beteiligungen zu trennen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei GÖDDECKE beraten hierzu.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 20.01.2009 XI ZR 510/07
16. Februar.2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann, LL.M.)
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