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Bundesgerichtshof: Fehlende Aufklärung über Rückvergütungen beim Fondskauf löst Schadensersatzpflicht der Bank aus Beim Kauf von Investmentanteilen gehen Ausgabeaufschläge und jährliche Verwaltungsgebühren häufig als Provisionen an die beteiligte Bank. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun geurteilt, dass Banken hierüber aufklären müssen. Ansonsten stehen Kunden Schadensersatzansprüche zu. Was Anleger häufig nicht wissen: Ausgabeaufschläge (Agien) und Verwaltungsgebühren stellen nicht nur Kosten der Anlage dar, sondern dienen auch Vertriebszwecken. Um den Absatz der Anlageprodukte zu steigern, erhalten Banken und andere Finanzdienstleister bei der Vermittlung von Investmentfonds oder Zertifikaten Teile dieser Vergütungen als Provisionen (sog. Kickbacks, Rückvergütungen o.ä.). Damit sollen regelmäßig besondere Anreize für den Verkauf gesetzt werden.
Im Rahmen einer Anlageberatung sind Banken verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten, d.h. dem Kunden dürfen nur die Produkte empfohlen werden, die seinen Anlagewünschen und Finanzverhältnissen entsprechen. Zugleich haben die Banken aber auch ein Interesse, möglichst hohe Provisionen zu erzielen. Es liegt daher auf der Hand, dass Kunden nicht immer die günstigsten Anlagen empfohlen werden, wenn hohe Provisionen fließen.
Der BGH hat nun geurteilt, dass Banken ihre Kunden über diesen Interessenwiderstreit aufklären müssen. Dem Kunden muss vor Auftragserteilung klar sein, welche wirtschaftlichen Interessen die Bank an dem Geschäft hat. Nur dann kann der Kunde einschätzen, ob seine Belange überhaupt berücksichtigt werden. Daher hat der BGH klar festgestellt, dass die Bank auch über die Höhe ihrer Rückvergütungen aufklären muss. Andernfalls kann der Kunde das Geschäfts zurückabwickeln, d.h. er bekommt seinen Anlagebetrag einschließlich der entstandenen Kosten zurück.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist ein Meilenstein auf dem Weg, Transparenz für Bankkunden zu schaffen. Dabei geht es nicht nur um die Kostentransparenz, d.h. wie viel der Kunde für die Leistung bezahlen muss, sondern vor allem auch um Transparenz von Interessengegensätzen zwischen Bank und Kunde. Nur hierdurch kann der Kunde beurteilen, ob die Beratung die zu zahlenden Kosten „wert“ ist, denn eine Anlageberatung soll vor allem seine Interessen und nicht die wirtschaftlichen Interessen der Bank berücksichtigen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.12.2006, (XI ZR 56/05)
05.03.07 (PE)
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