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Vermögensverwalter: Banken haften für Verstöße gegen vereinbarte Anlagerichtlinien

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu Lasten einer Bank entschieden, dass diese als Vermögensverwalterin auch bei leichter Fahrlässigkeit für Verstöße gegen Anlagerichtlinien auf Schadensersatz haftet, auch wenn sie dies in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat.

Vermögensverwalter müssen sich an die mit dem Kunden vereinbarten Anlagerichtlinien halten. Andernfalls sind entstandene Schäden zu ersetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf  (OLG Düsseldorf) im Jahr 1990 entschieden. Dabei ist es dem Vermögensverwalter verwehrt, sich auf lediglich leichte Fahrlässigkeit zu berufen, denn auch in diesen Fällen besteht eine Haftung.

 

Der Kunde hatte in dem zu entscheidenden Fall mit dem Vermögensverwalter, einer Bank, vereinbart, dass sein Vermögen nach einer konservativen Anlagepolitik verwaltet wird. Dieses wurde als eine auf Substanzsicherung und kontinuierlichen Vermögenszuwachs ausgerichtete Verwaltung umschrieben. In der Folgezeit schichtete der Vermögensverwalter den Depotbestand, der zuvor noch aus beinahe ausschließlich festverzinslichen Wertpapieren bestand, in Aktienwerte um, die schließlich 70% des gesamten Depotbestandes betrugen. Als die Aktienkurse fielen, machte der Kunden Schadensersatz geltend.

 

Der Kunde gewann den Prozess. Das Gericht stellte fest, dass der 70%ige Aktienanteil gegen die vereinbarte konservative Anlagepolitik verstieß. Allenfalls seien 30% Aktien gerechtfertigt gewesen, wenn das übrige Vermögen weiterhin in festverzinsliche und risikoarme Wertpapiere investiert gewesen wäre.

 

Die Bank versuchte sich in dem Prozess damit zu verteidigen, dass sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für leichte Fahrlässigkeit haften würde. In diesem Punkt bezog das Gericht Stellung klar zu Gunsten des Kunden. Eine solche Vertragsklausel sei unwirksam, da ein Verstoß gegen eine Kardinalpflicht des Verwalters vorlag.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Dem Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Kunde, der mit seinem Vermögensverwalter spezielle Anlagerichtlinien vereinbart, muss darauf vertrauen können, dass diese vom Vermögensverwalter auch eingehalten. Schließlich erteilt er dem Vermögensverwalter umfangreiche Vollmacht. Zu Recht urteilte das Gericht ebenfalls, dass der Kunde nicht verpflichtet sei, den Vermögensverwalter zu überwachen. Auch insofern ist der Kunde also geschützt.

 

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf), Urteil vom 13.06.1990, Aktenzeichen 6 U 234/89

 

28.02.2008 (Patrick J. Elixmann)

 

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