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Verjährung: Bundesgerichtshof stellt Rechtssicherheit her Die Verjährungsfrist beginnt auch bei sog. Altfällen erst mit Kenntnis der Anspruch begründenden Tatsachen. Mit seiner Entscheidung vom 23.01.2007 (XI ZR 44/06) hat der Bundesgerichtshof endlich einen schon seit Jahren schwelenden Streitpunkt geklärt und somit Rechtssicherheit hergestellt. Im Ergebnis ist die Entscheidung, deren Wortlaut noch nicht vorliegt, richtig und hilft vor allem klagenden Anlegern. Am 01.01.2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft und krempelte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gehörig um. Unter anderem wurden auch die Verjährungsfristen reformiert. Bis 31.12.2001 betrug die allgemeine (regelmäßige) Verjährungsfrist 30 Jahre, ohne dass es darauf an kam, ob der Anspruchsinhaber von seinem Anspruch Kenntnis hatte oder nicht. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Regelverjährung allerdings auf 3 Jahre verkürzt. Der Beginn dieser „neuen“ Frist ist nunmehr aber von der Kenntnis der Anspruch begründenden Tatsachen abhängig. Zu Problemen konnte es also vor allem dann kommen, wenn ein Anspruch vor dem 01.01.2002 entstand, für den eigentlich die 30-jährige Frist galt, die über den 01.01.2002 hinausreichte. Hier stellt sich die Frage, wie mit solchen Ansprüchen zu verfahren ist. Soll die 30-jährige Frist einfach „abgeschnitten“ werden, so dass die Ansprüche immer mit Ablauf den 31.12.2004 verjährt wären? Oder soll für dieses Ansprüche – obwohl sie nach „altem“ Recht entstanden sind – die 3-jährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn der Anspruch begründenden Tatsachen bekannt sind?
Zwar hat der Gesetzgeber die Probleme erkannt und auch lange und komplizierte Überleitungsvorschriften erlassen. Doch sind diese so unklar formuliert, dass Heerscharen von Juristen nicht erkennen können, was eigentlich gemeint und gewollt ist. Es entbrannte ein erbitterter Streit, den der BGH nunmehr geklärt hat.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Entscheidung des BGH zu dieser Frage war überfällig. Er hat sie richtig entschieden und damit (endlich) Rechtssicherheit hergestellt. Nicht schmecken dürfte die Entscheidung all jenen, die sich Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung, Prospekthaftung u. Ä. ausgesetzt sehen. Denn viele Umstände, die einen Schadensersatzanspruch begründen werden Anlegern erst spät bekannt. Allerdings sollte man sich nicht allzu viel Zeit lassen und rasch handeln. Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Presseerklärung vom 23.01.2007 zu XI ZR 44/06; hier
24. Januar 2007 (MC)
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