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FIDIUM AG: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Untersagung des GeschäftsbetriebsDas Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtsprechung, dass Schweizer Finanzdienstleister nicht auf den deutschen Markt dürfen, sofern sie sich nicht der Deutschen Finanzaufsicht unterstellen. Anlegern können hierdurch Schadensersatzansprüche zustehen.
Die Fidium AG ist
eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in St.
Gallen. Sie vergab über inländische Kreditvermittler sowie per Internet Kredite
an deutsche Verbraucher. Gegen diese Kreditvergabe ist die Deutschen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeschritten, da die
Fidium AG sich nicht der deutschen Finanzaufsicht unterstellt hat und keine
Erlaubnis in Deutschland für das Betreiben des Kreditgewerbes besaß. Hiergegen
hatte sich die Fidium AG gerichtlich gewehrt. Nach langer gerichtlicher
Auseinandersetzung, bei der sogar der Europäische Gerichtshof eingeschaltet
worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einstellungsverfügung der Aufsichtsbehörde bestätigt und die Klage der Fidium AG abgewiesen. Eine Erlaubnispflicht bestehe in Deutschland für die Schweizer Gesellschaft, da sie sich im Rahmen der Geschäftsanbahnung zielgerichtet an den Deutschen Markt gerichtet habe. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Gesellschaft eine pysische Präsenz in Deutschland hat. Eine Erlaubnispflicht kann auch im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs bestehen. Das Gericht stellte zudem unmissverständlich klar, dass nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln im Inland eine Erlaubnispflicht begründen kann, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht schafft Rechtssicherheit. Ausländische Finanzdienstleister, insbesondere aus der Schweiz, waren lange Zeit der Ansicht, im Wege der Grenzüberschreitung in Deutschland ihre Finanzgeschäfte anbieten zu können, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen. Dieser Weg ist nun abgeschnitten. Anleger können sich über dieses Urteil freuen, da im Falle eines Bankgeschäftes ohne Erlaubnis Schadensersatzansprüche bestehen können. Dies wurde in Klagen, die die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE geführt haben, bereits gerichtlich bestätigt. Quelle: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.04.2009, Az. 8 C 2.09 09. Juli 2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann, LL.M.)
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