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Europäischer Gerichtshof: Banken müssen volles Anlagerisiko tragen

Durch zwei am 25.10.2005 veröffentlichte Urteile hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbraucherrechte gegenüber Banken erheblich gestärkt. Denn diese haben bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG auch das Risiko der finanzierten Kapitalanlage zu tragen. Die Erwerber werden von erheblichen Lasten befreit.
online seit: 25.10.2005 | Volltext

Europäischer Gerichtshof: Generalanwalt Leger gibt Anlegern zumindest einen Teilerfolg

Auf die Formel: „Zinsloses Darlehen“ kann man die Ausführungen des Generalanwalts bingen für die Fälle, in denen Anlegern Immobilien mit grundpfandlich gesicherten Krediten verkauft worden sind. Auch wenn die Ausführungen nicht verbindlich für die Entscheidung des EuGH sind, so zeigt die Erfahrung, dass das Urteil die Tendenz dieser Empfehlungen i. d. R. aufnimmt.
online seit: 03.06.2005 | Volltext

Europäischer Gerichtshof: Immobilienkredite zwischen Tür und Angel – Widerruf und Rechtsfolgen

Viele Anleger, Anwälte und Banken warten gespannt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Crailsheimer Volksbank ./. Conrads u. a. (C-229/04). Es geht mal wieder um den Widerruf eines Realkreditvertrages nach dem Haustürwiderrufgesetz a. F. Nunmehr hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge, denen das Gericht meist folgt, vorgelegt.
online seit: 14.06.2005 | Volltext

F & P AG & Co. KG: Aufsichtsbehörde schließt Geschäftsbetrieb - vormalige Freitag & Partner Aktiengesellschaft schon länger in Beobachtung der Anlegerschutzpresse

Da nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unerlaubte Bankgeschäfte betrieben worden sind, musste die Einstellung des Unternehmens in Kassel verfügt werden. Nach aktuellen Medienberichten sollen in verschiedenen Anlageformen ca. € 50 Mio. verwaltet worden sein. Der eingesetzte Abwickler soll zunächst Klarheit über den Verbleib eines Großteils der Gelder schaffen.
online seit: 21.09.2005 | Volltext

F & P AG & Co. KG: Erstaunliches in dem Insolvenzverfahren der Aktiengesellschaft

Wundern ist leicht möglich bei dem Insolvenzverfahren der F & P AG; denn man könnte zunächst den Eindruck gewinnen, dass Abwickler und Insolvenzverwalter sich gegenseitig die Bälle zuspielen.
online seit: 13.10.2005 | Volltext

F & P AG & Co. KG: Insolvenzantrag gestellt

Das endgültige finanzielle AUS für die F & P ist nunmehr festgeschrieben, nachdem der bestellte Abwickler Henningsmeier aus Hamburg Insolvenzantrag stellte.
online seit: 10.10.2005 | Volltext

FG Vermögensberatung und Verwaltungs AG: Geld zurück

Am 18.01.2006 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an, dass die FG Vermögensberatung und Verwaltungs AG (FG) die eingenommenen Gelder an die Anleger zurückzahlen müsse. Nach Ansicht der Behörde hätte das Geld erst gar nicht eingeworben werden dürfen.
online seit: 03.02.2006 | Volltext

FIDIUM AG: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Untersagung des Geschäftsbetriebs

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtsprechung, dass Schweizer Finanzdienstleister nicht auf den deutschen Markt dürfen, sofern sie sich nicht der Deutschen Finanzaufsicht unterstellen. Anlegern können hierdurch Schadensersatzansprüche zustehen.
online seit: 10.07.2009 | Volltext

FISS-Management AG: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 8. September 2008 der FISS-Management AG in Markkleeberg untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet. Entsprechende Anordnungen sind gegenüber dem Vorstand der FISS-Management AG, Herrn Steffen Schlegel, ergangen.
online seit: 20.10.2008 | Volltext

Factoring / Finanzleasing: Ab 01. Januar 2009 erlaubnispflichtige Bankgeschäfte

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 werden das Factoring und das Finanzierungslea-sing voraussichtlich noch im Dezember 2008 als Finanzdienstleistungen qualifiziert. Damit ist eine Erlaubnis der BaFin erforderlich, um dieses Tätigkeiten zukünftig ausüben zu dürfen (§ 32 Abs. 1 KWG). Für bereits auf dem Markt tätige Unternehmen besteht gemäß § 64j Abs. 2 KWG die be-sondere Möglichkeit einer Erlaubnisfiktion, sofern sie binnen einer Übergangsfrist eine Anzeige an die BaFin übermitteln.
online seit: 12.01.2009 | Volltext

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