Real Direkt AG: Vermittler muss Warnungen aus Zeitschriften mitteilen
Haelt der Vermittler Wissen im Anlagegespraech zurueck, so trifft ihn die Haftungskeule. Denn das Landgericht Frankfurt/M. fordert zu Gunsten des Anlageinteressenten vollstaendige Aufklaerung ueber alle Unwaegbarkeiten der angebotenen Kapitalanlage.
Rechtsschutz: Versicherung muss Prozesskosten zahlen
Die Rechtsschutzversicherungen muessen vor den Bundesgerichtshof (BGH) eine erneute Schlappe hinnehmen. Mit Urteil vom 03.05.2006 hat das hoechste deutsche Zivilgericht entschieden, dass die Versicherungen den Deckungsschutz fuer eine Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Aufklaerung bzgl. einer Kommanditbeteiligung nicht mit der Begruendung verneinen duerfen, eine Interessenwahrnehmung aus dem Recht der Handelsgesellschaften sei vertraglich ausgeschlossen.
Rechtsschutz: Versicherung muss für Streit aus Anlageberatung zahlen
Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 22.03.2006 – 22 S 340/05) verweigert Rechtsschutzversicherung die Berufung auf den so genannten Baurisikoausschluss. Der Klaeger hatte von der Versicherung die Deckung für einen Schadensersatzprozess wegen fehlerhafter Anlageberatung verlangt. Die Versicherung verweigerte eine Zusage mit dem Hinweis darauf, dass sich der Klaeger an einem Immobilienfonds beteiligt habe und daher ein Baurisiko vorliege. Dem hat das Landgericht Bielefeld nun einen Riegel vorgeschoben.
Rechtsschutzversicherung durch rechtskräftiges Urteil zur Zahlung bei Lehman-Zertifikaten verurteilt
Jahrelang haben viele Geschädigte gutes Geld für ihre Rechtsschutzversicherungen gezahlt. Umso größer die Enttäuschung, wenn diese in der Not ihre Hilfe verweigert. Doch gerade Lehman-Geschädigte können hier aufatmen. Oft geben die Versicherungen ihren Widerstand schnell auf, wenn anwaltliche Post ins Haus flattert. Andere brauchen da eine härtere Gangart und kassierten prompt ein rechtskräftiges Urteil, das sie zur Zahlung verpflichtet.
Rechtsschutzversicherung: Ausschluss für Kapitalanlagen unwirksam
Rechtsschutzversicherung muss trotz eines Ausschlusses für Kapitalanlagegeschäfte Deckungsschutz erteilen. Diese für geschädigte Kapitalanleger äußerst wichtige Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München getroffen. Der im „Kleingedruckten“ enthaltene Ausschluss ist unwirksam. Mithin besteht voller Deckungsschutz.
Rechtsschutzversicherung: Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit der „Prospekthaftungsklausel“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entscheiden, dass häufig verwendete Ausschlussklauseln für Kapitalanlagefälle unwirksam sind. Die Versicherungen hatten versucht, ihre Eintrittspflicht bei diesen kostenträchtigen Versicherungsfällen zu umgehen. Alle Versicherungsnehmer, die die beanstandete Klausel in ihren Verträgen haben, können nun auf finanzielle Unterstützung hoffen
Rechtsschutzversicherung: Kapitalanlageausschluss ist unwirksam
Mit Urteil vom 17.02.2012 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheiden, dass eine vielfach verwendete Klausel, mit der die Rechtschutzversicherungen ihre Eintrittspflicht in Kapitalanlagefällen ausschließen wollen, unwirksam ist. Mithin müssen sämtliche Kosten für einen Schadensersatzprozess des Anlegers übernommen werden. Das Urteil könnte die Rechtschutzversicherungen teuer zu stehen kommen, da geschädigte Anleger jetzt auf deren Kosten prozessieren können.
Rechtsschutzversicherung: Nicht alle passen unter einen Hut
Um Kosten auf dem Rücken von Versicherungsnehmern zu sparen, fordern Rechtsschutzversicherer vielfach, dass Anleger in gerichtliche Massenverfahren getrieben werden sollen. Dabei vergessen sie, dass es für diese Art von Gerichtsverfahren im Regelfall keine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt und erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen sind. Nicht alle Interesse einer Anlegergemeinschaft lassen sich unter einem Hut vereinen, befanden die Richter aus Coburg.
Redezeit auf der Hauptversammlung – Irgendwann ist Schluss
Ein wesentliches Verwaltungsrecht des Aktionärs ist das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung (§ 131 AktG). Der Vorstand darf solche Auskunftsverlangen nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Jedoch sieht § 131 Abs. 2 S. 2 AktG vor, dass die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter ermächtigen darf, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Der Bundesgerichtshof hat dazu jüngst entschieden, dass diese Möglichkeit bereits umfassend in der Satzung geregelt werden kann.
Regierung will unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren verhindern
Gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren zu erschweren oder sogar zu verhindern, ohne dass effizienzsteigernde Finanz- und Unternehmenstransaktionen beeinträchtigt werden, ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (16/7438).
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